Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 26a (Gütergemeinschaft) EStH

GütergemeinschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 26a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Wirkung des Güterstands der allgemeinen Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten BFH-Gutachten vom 18.02.1959 – VI D 1/58 S (BStBl III S. 263) – Gewerbebetrieb als Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten H 15.9 (1)…

Amtlicher Wortlaut

– Zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Wirkung des Güterstands der allgemeinen Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten >BFH-Gutachten vom 18.02.1959 – VI D 1/58 S (BStBl III S. 263)

– Gewerbebetrieb als Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten >H 15.9 (1) Gütergemeinschaft

– Kein Gesellschaftsverhältnis, wenn die persönliche Arbeitsleistung eines Ehegatten in den Vordergrund tritt und im Betrieb kein nennenswertes ins Gesamtgut fallendes Kapital eingesetzt wird >BFH vom 20.03.1980 – IV R 53/76 (BStBl II S. 634)

– Übertragung einer im gemeinsamen Ehegatteneigentum stehenden forstwirtschaftlich genutzten Fläche in das Alleineigentum eines Ehegatten >H 4.2 (12) Gütergemeinschaft

– Ist die einkommensteuerrechtliche Auswirkung der Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten streitig, ist hierüber im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung (§§ 179, 180 AO) zu befinden (>BFH vom 23.06.1971 – I B 16/71, BStBl II S. 730).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 26a EStG – Einzelveranlagung von Ehegatten

(1) ¹Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. ²Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. (2) ¹Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. ²Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. ³Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen…

§ 26a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 26a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 26a EStG

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