9. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 17.01.2023 – IX R 15/20
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
ECLI: DE:BFH:2023:U.170123.IXR15.20.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig.
Leitsatz
- Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig.
- Das SolZG 1995 i.d.F. durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom 01.12.2020 (BGBl I 2020, 2616) verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 29.07.2020 - 3 K 1098/19 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 29. Juli 2020, Az: 3 K 1098/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- §§ 1ff SolZG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 1 GG
- Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG
- Art. 4 FamEntlastG 2
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SolZGBemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
- § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SolZGBemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
- § 4 S. 2 SolZGZuschlagsatz
- § 26 Abs. 1 S. 1 EStGVeranlagung von Ehegatten
- § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
- § 1 SolZGErhebung eines Solidaritätszuschlags
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