BFH, Urteil vom 20.02.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15), IX R 27/23, II R 27/15
Aus dem Leitsatz
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes dar.
Leitsatz
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes dar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.09.2014 - 4 K 273/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 25. September 2014, Az: 4 K 273/12, Urteil; nachgehend BFH, 15. Mai 2024, Az: IX S 16/24, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZGBemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
- § 3 Abs. 2 SolZGBemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
- § 4 S. 1 SolZGZuschlagsatz
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 1 GG
- Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG
- § 351 Abs. 1 AOBindungswirkung anderer Verwaltungsakte
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