1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 24.01.2024 – I R 49/21 (I R 39/10), I R 49/21, I R 39/10

Kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 16.05.2024 als NV-Entscheidung abrufbar.
ECLI: DE:BFH:2024:U.240124.IR49.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags.

Leitsatz

  1. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags.
  2. § 3 SolZG 1995 n.F. ist nicht insoweit verfassungswidrig, als er keine Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) vorsieht (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 10.08.2011 - I R 39/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603).
  3. Das vor den Änderungen durch das SEStEG vom 07.12.2006 vorhandene "Solidaritätszuschlagsminderungspotential" stellt keine geschützte und dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfallende Rechtsposition dar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.03.2010 - 13 K 64/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 9. März 2010, Az: 13 K 64/09, Urteil; vorgehend BFH, 10. August 2011, Az: I R 39/10, Vorlagebeschluss; vorgehend BVerfG, 27. Oktober 2021, Az: 2 BvL 12/11, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 14 Abs. 1 GG
  • Art. 20 Abs. 3 GG
  • § 37 Abs. 2 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
  • § 37 Abs. 4 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
  • § 37 Abs. 5 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
  • § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZGBemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
  • Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG

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