BFH, Beschluss vom 15.05.2024 – IX S 16/24
Aus dem Leitsatz
NV: Die Erklärung, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, verbraucht sich jedenfalls dann nicht durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, wenn hierdurch lediglich der äußere Fortgang des Verfahrens betroffen und nicht die tatsächliche oder rechtliche Grundlage der Endentscheidung berührt wird.
Leitsatz
NV: Die Erklärung, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, verbraucht sich jedenfalls dann nicht durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, wenn hierdurch lediglich der äußere Fortgang des Verfahrens betroffen und nicht die tatsächliche oder rechtliche Grundlage der Endentscheidung berührt wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.02.2024 - IX R 27/23 (II R 27/15) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 20. Februar 2024, Az: IX R 27/23 (II R 27/15), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO
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