H 11 (Allgemeines) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Zufluss von Einnahmen liegt erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut vor (BFH vom 21.11.1989 – IX R 170/85, BStBl II 1990 S. 310, vom 08.10.1991 – VIII R 48/88, BStBl II 1992 S. 174 und vom…
Amtlicher Wortlaut
– Zufluss von Einnahmen liegt erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut vor (>BFH vom 21.11.1989 – IX R 170/85, BStBl II 1990 S. 310, vom 08.10.1991 – VIII R 48/88, BStBl II 1992 S. 174 und vom 11.11.2009 – IX R 1/09, BStBl II 2010 S. 746). Verfügungsmacht wird i. d. R. erlangt im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (>BFH vom 21.11.1989 – IX R 170/85, BStBl II 1990 S. 310). Sie muss nicht endgültig erlangt sein (>BFH vom 13.10.1989 – III R 30/85, BStBl II 1990 S. 287).
– Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu zehn Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (>BFH vom 24.07.1986 – IV R 309/84, BStBl II 1987 S. 16 und vom 16.02.2022 – X R 2/21, BStBl II S. 448). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (>BFH vom 23.09.1999 – IV R 1/99, BStBl II 2000 S. 121).
– Für den Abfluss von Ausgaben gelten diese Grundsätze entsprechend.
– Bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit ist eine regelmäßig wiederkehrende Steuerzahlung nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn sie innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet wurde (>BFH vom 11.11.2014 – VIII R 34/12, BStBl II 2015 S. 285 und vom 27.06.2018 – X R 44/16, BStBl II S. 781).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 11 EStG – Vereinnahmung und Verausgabung
(1) ¹Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. ²Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. ³Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. ⁴Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt §…
§ 11 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11 EStG
20 von 31 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 11 EStR – Vereinnahmung und VerausgabungEStH
- H 11 (Arbeitslohn) EStH – ArbeitslohnEStH
- H 11 (Arzthonorar) EStH – ArzthonorarEStH
- H 11 (Aufrechnung) EStH – AufrechnungEStH
- H 11 (Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag) EStH – Bonuszinsen aus einem BausparvertragEStH
- H 11 (Damnum) EStH – DamnumEStH
- H 11 (Entschädigung für Flutungsrecht) EStH – Entschädigung für FlutungsrechtEStH
- H 11 (Forderungsübergang) EStH – ForderungsübergangEStH
- H 11 (Gesamtgläubiger) EStH – GesamtgläubigerEStH
- H 11 (Gewinnausschüttung) EStH – GewinnausschüttungEStH
- H 11 (Gutschrift) EStH – GutschriftEStH
- H 11 (Leasing-Sonderzahlung) EStH – Leasing-SonderzahlungEStH
- H 11 (Novation) EStH – NovationEStH
- H 11 (Nutzungsrechte) EStH – NutzungsrechteEStH
- H 11 (Nutzungsüberlassung i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 3) EStH – Nutzungsüberlassung i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 3EStH
- H 11 (Pachtzahlungen in der Land‑ und Forstwirtschaft) EStH – Pachtzahlungen in der Land‑ und ForstwirtschaftEStH
- H 11 (Provisionen) EStH – ProvisionenEStH
- H 11 (Scheck) EStH – ScheckEStH
- H 11 (Schneeballsystem) EStH – SchneeballsystemEStH
- H 11 (Sperrkonto) EStH – SperrkontoEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 11 EStG
6 von 173 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, VIII R 12/24Ausgleichszahlungen, die der Insolvenzschuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung --InsO-- i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO a.F., heute: § 295a…
- BFH, Urteil vom 22.01.2026, VI R 24/23Die Auszahlung des angesparten Guthabens aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO führt nicht zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Insoweit liegt lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung…
- BFH, Urteil vom 16.12.2025, VIII R 4/251. Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme. 2. Wird ein Bewilligungsbescheid für…
- BFH, Urteil vom 17.09.2025, VIII R 30/23Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen (Prolongation), führt die Vereinbarung nicht zum…
- BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 9/221. Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der…
- BFH, Urteil vom 13.08.2024, IX R 31/23Der Abschluss einer energetischen Maßnahme im Sinne des § 35c des Einkommensteuergesetzes liegt nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wie ermitteln Sie den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft bei einer vermieteten Immobilie?
- Veräußerungspreis abzüglich AK/HK und Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG).
- AK/HK mindern sich um tatsächlich abgezogene AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG).
- Werbungskosten sind insbesondere Veräußerungskosten wie Makler- und Notarkosten des Verkaufs (H 23 (Werbungskosten) EStH).
- Erfassung im VZ des Zuflusses des Veräußerungspreises (§ 11 Abs. 1 EStG).
Typische Nachfrage: Warum wird nicht in Anspruch genommene AfA nicht gekürzt?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche