Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 11 (Allgemeines) EStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 11 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Zufluss von Einnahmen liegt erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut vor (BFH vom 21.11.1989 – IX R 170/85, BStBl II 1990 S. 310, vom 08.10.1991 – VIII R 48/88, BStBl II 1992 S. 174 und vom…

Amtlicher Wortlaut

– Zufluss von Einnahmen liegt erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut vor (>BFH vom 21.11.1989 – IX R 170/85, BStBl II 1990 S. 310, vom 08.10.1991 – VIII R 48/88, BStBl II 1992 S. 174 und vom 11.11.2009 – IX R 1/09, BStBl II 2010 S. 746). Verfügungsmacht wird i. d. R. erlangt im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (>BFH vom 21.11.1989 – IX R 170/85, BStBl II 1990 S. 310). Sie muss nicht endgültig erlangt sein (>BFH vom 13.10.1989 – III R 30/85, BStBl II 1990 S. 287).

– Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu zehn Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (>BFH vom 24.07.1986 – IV R 309/84, BStBl II 1987 S. 16 und vom 16.02.2022 – X R 2/21, BStBl II S. 448). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (>BFH vom 23.09.1999 – IV R 1/99, BStBl II 2000 S. 121).

– Für den Abfluss von Ausgaben gelten diese Grundsätze entsprechend.

– Bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit ist eine regelmäßig wiederkehrende Steuerzahlung nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn sie innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet wurde (>BFH vom 11.11.2014 – VIII R 34/12, BStBl II 2015 S. 285 und vom 27.06.2018 – X R 44/16, BStBl II S. 781).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 11 EStG – Vereinnahmung und Verausgabung

(1) ¹Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. ²Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. ³Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. ⁴Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt §…

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