8. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 17.09.2025 – VIII R 30/23

Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
ECLI: DE:BFH:2025:U.170925.VIIIR30.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen (Prolongation), führt die Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen…

Leitsatz

Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen (Prolongation), führt die Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24.02.2022 - 6 K 720/21 und die Einspruchsentscheidung vom 17.05.2021 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 23.04.2021 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Ansatz tariflich zu besteuernder Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von … € unterbleibt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 24. Februar 2022, Az: 6 K 720/21, Urteil

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