Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 11 (Nutzungsüberlassung i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 3) EStH

Nutzungsüberlassung i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 3Hinweis der Finanzverwaltung zu § 11 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 setzt nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umstände – ggf. im Wege einer Schätzung – zumindest bestimmbar sein (BFH…

Amtlicher Wortlaut

§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 setzt nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umstände – ggf. im Wege einer Schätzung – zumindest bestimmbar sein (>BFH vom 12.12.2023 – IX R 18/22, BStBl II 2024 S. 402).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 11 EStG – Vereinnahmung und Verausgabung

(1) ¹Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. ²Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. ³Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. ⁴Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt §…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 11 EStG

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