Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 11 (Pachtzahlungen in der Land‑ und Forstwirtschaft) EStH

Pachtzahlungen in der Land‑ und ForstwirtschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 11 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautErmittelt ein Land‑ und Forstwirt seinen Gewinn nach der EÜR, hat er laufende Pachtzahlungen in dem Wj. zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende dieses Wj. fällig sind und zufließen. Auf die Fälligkeit im Jahr der…

Amtlicher Wortlaut

Ermittelt ein Land‑ und Forstwirt seinen Gewinn nach der EÜR, hat er laufende Pachtzahlungen in dem Wj. zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende dieses Wj. fällig sind und zufließen. Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (>BFH vom 23.09.1999 – IV R 1/99, BStBl II 2000 S. 121).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 11 EStG – Vereinnahmung und Verausgabung

(1) ¹Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. ²Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. ³Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. ⁴Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt §…

§ 11 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 11 EStG

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