Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 11 (Scheck) EStH

ScheckHinweis der Finanzverwaltung zu § 11 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Der Zufluss erfolgt i. d. R. mit Entgegennahme. Dies gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung wegen eines gesetzlichen Verbots oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (BFH vom 20.03.2001 – IX R 97/97, BStBl II S. 482); die sofortige Bankeinlösung darf jedoch…

Amtlicher Wortlaut

– Der Zufluss erfolgt i. d. R. mit Entgegennahme. Dies gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung wegen eines gesetzlichen Verbots oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (>BFH vom 20.03.2001 – IX R 97/97, BStBl II S. 482); die sofortige Bankeinlösung darf jedoch nicht durch zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt sein (>BFH vom 30.10.1980 – IV R 97/78, BStBl II 1981 S. 305).

– Der Abfluss erfolgt i. d. R. mit Hingabe; für den Bereich der erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen auf Anzahlungen aber >§ 7a Abs. 2 Satz 5.

– Der Abfluss erfolgt bei Scheckübermittlung mit der Übergabe an die Post bzw. dem Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers (>BFH vom 24.09.1985 – IX R 2/80, BStBl II 1986 S. 284).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 11 EStG – Vereinnahmung und Verausgabung

(1) ¹Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. ²Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. ³Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. ⁴Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt §…

§ 11 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 11 EStG

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