Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 10g (Flutkatastrophe vom Juli 2021) EStH

Flutkatastrophe vom Juli 2021Hinweis der Finanzverwaltung zu § 10g EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

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Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10g EStG – Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

(1) ¹Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. ²Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind 1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind, 2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die…

§ 10g EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10g EStG

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