10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.01.2014 – X B 52/13

Beweiserhebung und Beweiswürdigung bei Verträgen unter nahen Angehörigen - Sachverhaltsgrundlage einer Schätzung - Kausalzusammenhang zwischen Mitwirkungspflichtverletzung und tatsächlicher Unsicherheit - Abweichung von Durchschnittswerten betrieblicher Kennzahlen - Schätzungsbefugnis bei Falscherklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen - Gesamtergebnis des Verfahrens bei drittem Rechtsgang - Überraschungsentscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Misst das FG einer Aussage gerade deswegen geringen Beweiswert zu, weil es sich um die Aussage eines Angehörigen handelt, so ist gleichgültig, ob diese Aussage im Wege der Zeugenvernehmung oder der Parteivernehmung/Beteiligtenvernehmung gewonnen wurde .

Leitsatz

  1. NV: Misst das FG einer Aussage gerade deswegen geringen Beweiswert zu, weil es sich um die Aussage eines Angehörigen handelt, so ist gleichgültig, ob diese Aussage im Wege der Zeugenvernehmung oder der Parteivernehmung/Beteiligtenvernehmung gewonnen wurde .
  2. NV: Das FG ist nicht generell verpflichtet, nach einer Zeugen- oder Partei-/Beteiligtenvernehmung deren Beweiswert zu erörtern .
  3. NV: Folgt das FG dem Vortrag des Steuerpflichtigen, dem zufolge bestimmte betriebliche Kennzahlen signifikant zu seinen Gunsten von Durchschnittswerten abweichen, so ist es nicht ohne Weiteres zu beanstanden, wenn im Rahmen einer Schätzung andere Kennzahlen zu Lasten des Steuerpflichtigen von den Durchschnittswerten abweichen .
  4. NV: In der Rechtsprechung des BFH existiert kein allgemeiner Rechtssatz dahin, dass bei jedweder Schätzung stets eine Vermögenszuwachsrechnung oder Geldverkehrsrechnung erstellt werden müsste .
  5. NV: Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FG ohne Beweiserhebung dem Tatsachenvortrag des Steuerpflichtigen folgt, auch wenn es hieraus für diesen nachteilige Schlüsse zieht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 6. März 2013, Az: 3 K 3551/06, Urteil; vorgehend BFH, 8. August 2006, Az: X B 169/05, Beschluss; vorgehend FG Köln, 15. August 2005, Az: 3 K 1372/01, Urteil; vorgehend BFH, 29. November 2000, Az: X R 10/00, Urteil; vorgehend FG Köln, 11. Juni 1999, Az: 3 K 9028/98, Urteil; nachgehend BFH, 15. Dezember 2014, Az: X S 20/14, Beschluss

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    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

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    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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    Was verstehen Sie unter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko?

    Typische Nachfrage: Ist ein Kommanditist, dessen Stimmrechte gesellschaftsvertraglich vollständig ausgeschlossen sind, noch Mitunternehmer?
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    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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