9. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.02.2013 – IX R 31/11

Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Beihilfe; Zurechnung der Einkünfte aus einem Erbbaugrundstück

Aus dem Leitsatz

1. NV: Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so sind sie bei einem Streit über die Zurechnung der Einkünfte trotz fehlender Auswirkung auf die Höhe der Steuerfestsetzung beschwert, soweit dem dort ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 4 BBG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 4 BBhV Bindungswirkung für die…

Leitsatz

  1. NV: Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so sind sie bei einem Streit über die Zurechnung der Einkünfte trotz fehlender Auswirkung auf die Höhe der Steuerfestsetzung beschwert, soweit dem dort ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 4 BBG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 4 BBhV Bindungswirkung für die Gewährung von Beihilfe für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten zukommt.
  2. NV: Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer als Inhaber (Eigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter, tatsächlich Nutzender) die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Nutzungsobjekt innehat und damit eine Vermietertätigkeit selbst (ggf. auch durch einen Vertreter oder Verwalter) ausübt.
  3. NV: Nutzungsberechtigter in diesem Sinne kann auch derjenige sein, dem ein Erbbaurecht zur Ausübung überlassen wurde. Das noch fortbestehende dinglich gesicherte Erbbaurecht steht einer dahin gehenden schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung nicht entgegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 1. September 2011, Az: 10 K 143/10, Urteil

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    V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?

    Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).

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    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?

    Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.

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    Welche Norm regelt die AfA-Kürzung bei § 23 EStG?

    § 23 Abs. 3 S. 4 EStG – Kürzung um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit bei Einkünften iSd § 2 Abs. 1 S. 1 EStG (Nr. 4 bis 7) abgezogen.

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    Warum kann ein § 17-Verlust nicht mit abgeltend besteuerten Kapitalerträgen verrechnet werden?

    Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sind nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen.

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