4. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 19.09.2019 – IV R 50/16

Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer Mitunternehmerschaft durch einen Fiskalerben (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG); Gewerbeertrag bei Wegfall eines negativen Kapitalkontos
ECLI: DE:BFH:2019:U.190919.IVR50.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Zum Gewerbeertrag einer Personengesellschaft gehört nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils .

Leitsatz

  1. Zum Gewerbeertrag einer Personengesellschaft gehört nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils .
  2. Der durch den Wegfall eines negativen Kapitalkontos, das der ohne Abfindung ausscheidende Kommanditist nicht ausgleichen muss, entstehende Aufgabegewinn wird durch gleich hohe Verluste der verbleibenden Gesellschafter, auf die das negative Kapitalkonto des Ausgeschiedenen zu verteilen ist, betragsmäßig ausgeglichen mit der Folge, dass der Gewerbeertrag der Personengesellschaft rechnerisch unberührt bleibt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden --insoweit unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.09.2016 - 6 K 6066/13-- der geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2009 und der geänderte Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009, beide vom 05.02.2013 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2013, dahin geändert, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2009 und der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 von einem um 391.415,58 € geminderten Gewerbeertrag ausgegangen wird. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6. September 2016, Az: 6 K 6066/13, Urteil

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