BFH, Urteil vom 01.09.2021 – II R 8/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist ein Anteil an einer Personengesellschaft Gegenstand einer Schenkung, ist der Vollzugszeitpunkt der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts.
Leitsatz
- NV: Ist ein Anteil an einer Personengesellschaft Gegenstand einer Schenkung, ist der Vollzugszeitpunkt der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts.
- NV: Ist der Vollzug einer Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Zuwendung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt.
- NV: Eine gesonderte Wertfeststellung muss auf den Stichtag des Vollzugs der Schenkung erfolgen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.04.2018 - 3 K 209/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 24. April 2018, Az: 3 K 209/14, Urteil; nachgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 1. September 2023, Az: 3 K 209/14, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 2 ErbStGSteuerpflichtige Vorgänge
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGSchenkungen unter Lebenden
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStGEntstehung der Steuer
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStGEntstehung der Steuer
- § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 11 ErbStGBewertungsstichtag
- § 12 ErbStGBewertung
- § 13a ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 13b ErbStGBegünstigtes Vermögen
- § 29 ErbStGErlöschen der Steuer in besonderen Fällen
- § 97 BewGBetriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewGGesonderte Feststellungen
- § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewGGesonderte Feststellungen
- § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewGGesonderte Feststellungen
- § 90 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 119 Abs. 1 AOBestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
- § 125 Abs. 1 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- § 155 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 164 Abs. 1 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge§ 1 ErbStG, § 9 ErbStG, § 10 ErbStGSehr häufig geprüft
- Erwerbstatbestände & steuerpflichtiger Erwerb§ 7 ErbStG, § 10 ErbStGSehr häufig geprüft
- Bewertung von Grundbesitz§ 12 ErbStGRegelmäßig geprüft
- Verschonung von Betriebsvermögen§ 13a ErbStG, § 13b ErbStGRegelmäßig geprüft
- Vorbehalt der Nachprüfung & vorläufige Festsetzung§ 164 AORegelmäßig geprüft
- Änderung wegen neuer Tatsachen§ 164 AOSehr häufig geprüft
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 56 FGORegelmäßig geprüft
- Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 15 EStGSehr häufig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 15 EStGSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 1 ErbStG
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- 1Wissensfrage · eigene Seite
Steuerpflichtige Vorgänge nach § 1 Abs. 1 ErbStG?
Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen, Vermögen von Familienstiftungen/-vereinen alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 ErbStG).
- 2Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Steuerklassen nach § 15 ErbStG an Beispielen.
- StKl I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl II: Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl III: alle übrigen, z. B. Lebensgefährten (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- Maßgeblich ist das Verhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 ErbStG).
Typische Nachfrage: In welche Steuerklasse fällt das Kind, das seinen Eltern etwas schenkt? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Wann entsteht die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer?
Erwerb von Todes wegen: mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Schenkung: mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
- 4Prüferfrage · eigene Seite
Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
- Ein nichtiger VA ist unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 AO).
Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann? - 5Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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