BFH, Urteil vom 11.06.2013 – II R 4/12
Aus dem Leitsatz
Ein Erblasser oder Schenker war nur dann i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war .
Leitsatz
Ein Erblasser oder Schenker war nur dann i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 16. November 2011, Az: 9 K 3087/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 39 Abs. 2 Nr. 2 AOZurechnung
- § 124 Abs. 1 HGBVertretung der Gesellschaft
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGSteuerpflichtige Vorgänge
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGErwerb von Todes wegen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Erwerbstatbestände & steuerpflichtiger Erwerb§ 10 ErbStG, § 3 ErbStGSehr häufig geprüft
- Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge§ 10 ErbStG, § 1 ErbStGSehr häufig geprüft
- Verschonung von Betriebsvermögen§ 13a ErbStGRegelmäßig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 39 AOSehr häufig geprüft
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Wem ist eine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Maschine bilanziell zuzurechnen, und warum?
- Dem Käufer als wirtschaftlichem Eigentümer (H 7.4 (Lieferung) EStH; AEAO zu § 39)
- § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten; Verkäufer ist von der Einwirkung wirtschaftlich ausgeschlossen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39)
- Gegenbuchung: Verbindlichkeit (und Vorsteuer)
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Systematisieren Sie bitte die Finanzierungsformen eines Unternehmens. Wo würden Sie Leasing und Rückstellungen einordnen?
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