1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 13.06.2018 – I R 94/15

Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen
ECLI: DE:BFH:2018:U.130618.IR94.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Bei der Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG) sind im Falle von Geschäftsbeziehungen zwischen (Kapital-)Gesellschaft und Gesellschafter zu nicht fremdüblichen --d.h. durch das Gesellschaftsverhältnis bestimmten-- Bedingungen die hierdurch veranlassten Einkünfteminderungen und verhinderten…

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG) sind im Falle von Geschäftsbeziehungen zwischen (Kapital-)Gesellschaft und Gesellschafter zu nicht fremdüblichen --d.h. durch das Gesellschaftsverhältnis bestimmten-- Bedingungen die hierdurch veranlassten Einkünfteminderungen und verhinderten Einkünfteerhöhungen ebenso wie die Zuführungen zum Gesellschaftsvermögen in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 KStG --mithin durch den Ansatz von vGA und verdeckten Einlagen-- zu korrigieren (Bestätigung der Rechtsprechung) .
  2. Eine verdeckte Einlage, die auf der vGA einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, kann zwar nach § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG das Einkommen der empfangenden Körperschaft erhöhen. An einer Nichtberücksichtigung i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG fehlt es jedoch, wenn die vGA bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, jedoch nach Maßgabe von § 8b Abs. 1 KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen .
  3. Die Grundsätze des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12. September 2006 C-196/04 (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) zur Rechtfertigung der britischen Hinzurechnungsbesteuerung sind auch im Bereich der §§ 7 ff. AStG zu beachten (Bestätigung der Rechtsprechung) .
  4. Von der Hinzurechnungsbesteuerung ist hiernach jedenfalls dann abzusehen, wenn die der Hinzurechnung unterliegenden Einkünfte auf einer "wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit" und damit auf einer von der Zwischengesellschaft selbst ausgeübten Tätigkeit beruhen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F aufgehoben, soweit es zum Feststellungsbescheid für 2008 (Wirtschaftsjahr 2007) über Zurechnung für Beteiligte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft C Ltd. ergangen ist. Der Feststellungsbescheid für 2008 (Wirtschaftsjahr 2007) über Zurechnung für Beteiligte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft C Ltd. vom 31. Mai 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beklagte zu 95 % und die Klägerin zu 5 %.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 20. November 2015, Az: 10 K 1410/12 F, Urteil

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    Wie wird eine vGA bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt?

    Die vGA wird außerhalb der Bilanz nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet. Die Steuerbilanz bleibt hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter ist als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH); wird der Vorteil zurückgezahlt, liegt grundsätzlich eine Einlage vor (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).

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  2. 2
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    Eine GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessen hohe Tantieme gezahlt und als Lohnaufwand gebucht. Wo wird die verdeckte Gewinnausschüttung korrigiert?

    Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Der Aufwand bleibt in Handels- und Steuerbilanz; die Korrektur erfolgt außerbilanziell durch Hinzurechnung – deshalb die dritte Spalte der Tabelle.

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    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
  4. 4
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    Grenzen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung von der verdeckten Einlage ab.

    Typische Nachfrage: Warum ist ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH keine verdeckte Einlage?
  5. 5
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    BFH-Definition der vGA?

    Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG), ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR).

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