BFH, Urteil vom 18.12.2019 – I R 59/17
Aus dem Leitsatz
1. Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 7 Abs. 1 AStG erfüllt, kommt der in § 7 Abs. 6 AStG enthaltenen Regelung über die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter keine selbständige Bedeutung mehr zu.
Leitsatz
- Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 7 Abs. 1 AStG erfüllt, kommt der in § 7 Abs. 6 AStG enthaltenen Regelung über die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter keine selbständige Bedeutung mehr zu.
- Wirtschaftlich zusammengehörende Tätigkeiten sind einheitlich unter § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren (funktionale Betrachtungsweise). Abweichendes gilt nur für Einzeltätigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht.
- Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2000 erzielten Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft wird von der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) erfasst und verstößt daher nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).
- Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003 erzielten Zwischeneinkünften einer solchen Gesellschaft verstößt gegen Unionsrecht (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerinnen werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.04.2015 - 7 K 2819/12 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes für die Feststellungsjahre 2002 bis 2004 sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes für die Feststellungsjahre 2002 bis 2004, jeweils vom 13.01.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2012 aufgehoben. Hinsichtlich des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes für das Feststellungsjahr 2001 wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerinnen zu 15 % und der Beklagte zu 85 % zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 27. April 2015, Az: 7 K 2819/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 7 Abs. 1 AStGBeteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft
- § 7 Abs. 6 AStGBeteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft
- § 8 Abs. 1 AStGEinkünfte von Zwischengesellschaften
- Art. 56 Abs. 1 EG
- Art. 57 Abs. 1 EG
- Art. 63 Abs. 1 AEUV
- Art. 64 Abs. 1 AEUV
- Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA HUN
- Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA HUN
- § 20 Abs. 1 AStGBestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- Art. 267 AEUV
- Art. 59 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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