BFH, Urteil vom 06.03.2013 – I R 10/11
Aus dem Leitsatz
1. Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen nach § 34 Abs. 4 Satz 3 und 4 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG vom 20. Dezember 2001 (nunmehr § 34 Abs. 7 Satz 3 und 4 KStG 2002) i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 ist im Veranlagungszeitraum…
Leitsatz
- Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen nach § 34 Abs. 4 Satz 3 und 4 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG vom 20. Dezember 2001 (nunmehr § 34 Abs. 7 Satz 3 und 4 KStG 2002) i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 ist im Veranlagungszeitraum 2001 wegen Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapital- und Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar (Anschluss an EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO Industriemontage", Slg. 2009, I-299; Bestätigung des Senatsurteils vom 22. April 2009 I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66, sowie des Senatsbeschlusses vom 8. Juni 2010 I B 199/09, BFH/NV 2010, 1863).
- § 34 Abs. 4 Satz 3 und 4 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 1999, jeweils in den vorgenannten Fassungen, verlangt --i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 und 3 DBA-USA 1989/1991 als maßgebende Bezugsnorm-- eine unmittelbare Beteiligung an einer in den USA ansässigen Gesellschaft von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Anteile und damit eine qualifizierte Mindestbeteiligungsquote, welche bei typisierender Betrachtung geeignet ist, "einen sicheren Einfluß auf die Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft zu ermöglichen". Die Unanwendbarkeit von § 34 Abs. 4 Satz 3 und 4 KStG 1999 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 1999, jeweils in den vorgenannten Fassungen, erstreckt sich deshalb infolge Vorrangs der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit nicht auf sog. Drittstaaten (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. August 2012 I R 7/12, BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89).
- § 34 Abs. 4 Satz 3 und 4 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 1999, jeweils in den vorgenannten Fassungen, verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen für solche Wirtschaftsjahre nicht berücksichtigt werden, die nach dem 10. September 2001 --dem Zeitpunkt der Einbringung des Entwurfs des UntStFG in den Deutschen Bundestag-- enden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 29. September 2010, Az: 6 K 64/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 34 Abs. 4 S. 3 KStGSchlussvorschriften
- § 34 Abs. 4 S. 4 KStGSchlussvorschriften
- § 34 Abs. 7 S. 3 KStGSchlussvorschriften
- § 34 Abs. 7 S. 4 KStGSchlussvorschriften
- § 8b Abs. 2 S. 1 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 2 S. 2 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- Art. 24 Abs. 2 S. 1 Buchst. a S. 1 DBA USA
- Art. 24 Abs. 2 S. 1 Buchst. a S. 3 DBA USA
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStGBewertung
- Art. 43 EG
- Art. 48 EG
- Art. 57 EG
- Art. 49 AEUV
- Art. 54 AEUV
- Art. 63 AEUV
- Art. 20 Abs. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne§ 8b KStGSehr häufig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 8b KStG, § 6 EStGSehr häufig geprüft
- Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?
Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.
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Die M-GmbH veräußert ihre 5 %-Beteiligung an der B-AG mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 €. Wie hoch ist die außerbilanzielle Korrektur insgesamt?
Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe außer Ansatz – die Streubesitzregel gilt nur für Bezüge. Nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gelten 5 % des Gewinns (10.000 €) als nicht abziehbare BA. Netto werden 190.000 € gekürzt.
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Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
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Die M-GmbH (Beteiligung 30 %) schreibt ein unbesichertes Darlehen an ihre Tochter auf den niedrigeren Teilwert ab. Ein Fremdvergleichsnachweis gelingt nicht. Folge?
Bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel gehören Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen zu den nicht abziehbaren Gewinnminderungen (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG). Der Escape nach S. 7 (Fremdvergleich) ist nicht gelungen. Die TWA ist in voller Höhe außerbilanziell hinzuzurechnen; ein 60 %-Abzug nach § 3c Abs. 2 EStG scheidet hier wegen des vollen Abzugsverbots aus.
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Warum gibt es § 8b KStG, und wie wirkt die 5 %-Regelung?
- § 8b Abs. 1 KStG nimmt Bezüge und § 8b Abs. 2 KStG Anteilsveräußerungsgewinne bei der empfangenden Körperschaft grundsätzlich aus; so wird eine weitere volle Besteuerung derselben Gewinne in einer Beteiligungskette vermieden.
- Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) und Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG) bleiben außer Ansatz.
- 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG; H 8b (Verfassungsmäßigkeit des § 8b Absatz 3 und 5 KStG) KStH) – im Ergebnis 95 % Freistellung.
- § 3c Abs. 1 EStG ist nach § 8b Abs. 3 S. 2 KStG und § 8b Abs. 5 S. 2 KStG nicht anzuwenden; tatsächliche Aufwendungen bleiben abziehbar.
Typische Nachfrage: Wie hoch ist die effektive Belastung einer Schachteldividende mit KSt und SolZ?
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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