Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 8.7 (Überversorgung) KStH

ÜberversorgungHinweis der Finanzverwaltung zu § 8 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Nur-Pension Sog. Nur-Pensionszusagen führen regelmäßig zur sogenannten Überversorgung, so dass eine Rückstellung nach § 6a EStG zu Lasten des Steuerbilanzgewinns nicht gebildet werden darf (BFH vom 09.11.2005 - I R 89/04, BStBl II 2008 S. 523 und BFH vom 28.04.2010 - I R…

Amtlicher Wortlaut

– Nur-Pension

Sog. Nur-Pensionszusagen führen regelmäßig zur sogenannten Überversorgung, so dass eine Rückstellung nach § 6a EStG zu Lasten des Steuerbilanzgewinns nicht gebildet werden darf (BFH vom 09.11.2005 - I R 89/04, BStBl II 2008 S. 523 und BFH vom 28.04.2010 - I R 78/08, BStBl II 2013 S. 41) sowie BMF vom 13.12.2012 (BStBl 2013 I S. 35). Die Zusage einer Nur-Pension ist im Übrigen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (BFH vom 17.05.1995 - I R 147/93, BStBl II 1996 S. 204 und BFH vom 28.04.2010 - I R 78/08, BStBl II 2013 S. 41) sowie BMF vom 28.01.2005 (BStBl I S. 387).

– Reduzierung der Aktivbezüge

BFH vom 27.03.2012 - I R 56/11, BStBl II S. 665 und vom 20.12.2016 - I R 4/15, BStBl II 2017 S. 678 sowie BMF vom 03.11.2004 (BStBl I S. 1045)

– Rentendynamik

Zu fest zugesagten prozentualen Erhöhungen von Renten und Rentenanwartschaften >H 6a (17) Steigerungen der Versorgungsansprüche EStH

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 8 KStG – Ermittlung des Einkommens

(1) ¹Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. ²Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich. ³Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. ⁴Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im…

§ 8 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 KStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 8 KStG

6 von 269 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Wie wird eine vGA bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt?

    Die vGA wird außerhalb der Bilanz nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet. Die Steuerbilanz bleibt hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter ist als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH); wird der Vorteil zurückgezahlt, liegt grundsätzlich eine Einlage vor (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessen hohe Tantieme gezahlt und als Lohnaufwand gebucht. Wo wird die verdeckte Gewinnausschüttung korrigiert?

    Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Der Aufwand bleibt in Handels- und Steuerbilanz; die Korrektur erfolgt außerbilanziell durch Hinzurechnung – deshalb die dritte Spalte der Tabelle.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Grenzen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung von der verdeckten Einlage ab.

    Typische Nachfrage: Warum ist ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH keine verdeckte Einlage?
  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    BFH-Definition der vGA?

    Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG), ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR).

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