Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 14.8 (Berechnung der Mehrabführung) KStH

Berechnung der MehrabführungHinweis der Finanzverwaltung zu § 14 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDie Mehrabführung der Organgesellschaft an den Organträger ist ein rein rechnerischer Differenzbetrag zweier Vergleichswerte und kann auch in einer sogenannten Minderverlustübernahme bestehen. Auf einen tatsächlichen Vermögensabfluss kommt es nicht an (BFH vom 06.06.2013 - I R…

Amtlicher Wortlaut

Die Mehrabführung der Organgesellschaft an den Organträger ist ein rein rechnerischer Differenzbetrag zweier Vergleichswerte und kann auch in einer sogenannten Minderverlustübernahme bestehen. Auf einen tatsächlichen Vermögensabfluss kommt es nicht an (BFH vom 06.06.2013 - I R 38/11, BStBl II 2014 S. 398, BFH vom 27.11.2013 - I R 36/13, BStBl II 2014 S. 651, BFH vom 10.04.2024 - I R 16/23, BStBl II S. 782).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 KStG – Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft

(1) ¹Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden…

§ 14 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 KStG

20 von 38 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 38 Abschnitte zu § 14 KStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 14 KStG

6 von 73 zugeordneten Entscheidungen.

Prüfungsthemen zu dieser Norm

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat