Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

R 15 KStR

Einkommensermittlung bei der OrgangesellschaftRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 15 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautEin Verlustabzug aus der Zeit vor dem Abschluss des GAV darf das Einkommen der Organgesellschaft, das sie während der Geltungsdauer des GAV bezieht, nicht mindern (§ 15 Satz 1 Nr. 1 KStG).

Amtlicher Wortlaut

Ein Verlustabzug aus der Zeit vor dem Abschluss des GAV darf das Einkommen der Organgesellschaft, das sie während der Geltungsdauer des GAV bezieht, nicht mindern (§ 15 Satz 1 Nr. 1 KStG).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 15 KStG – Ermittlung des Einkommens bei Organschaft

¹Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes: 1. ¹Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig. ²Satz 1 steht einer Anwendung von § 3a des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. ³Der für § 3c Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes maßgebende Betrag ist der sich nach Anwendung von Nummer 1a ergebende verminderte Sanierungsertrag. 1a. ¹Auf einen sich nach § 3a Absatz 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ergebenden verbleibenden Sanierungsertrag einer…

§ 15 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 15 KStG

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