Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 15 (Spartenrechnung für die Organgesellschaft (§ 8 Absatz 9 KStG)) KStH

Spartenrechnung für die Organgesellschaft (§ 8 Absatz 9 KStG)Hinweis der Finanzverwaltung zu § 15 KStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

BMF vom 21.05.2019 (BStBl I S. 527)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 15 KStG – Ermittlung des Einkommens bei Organschaft

¹Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes: 1. ¹Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig. ²Satz 1 steht einer Anwendung von § 3a des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. ³Der für § 3c Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes maßgebende Betrag ist der sich nach Anwendung von Nummer 1a ergebende verminderte Sanierungsertrag. 1a. ¹Auf einen sich nach § 3a Absatz 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ergebenden verbleibenden Sanierungsertrag einer…

§ 15 KStG im Volltext →

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BFH-Rechtsprechung zu § 15 KStG

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