BFH, Urteil vom 10.07.2024 – IV R 8/22
Aus dem Leitsatz
1. Der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006 kann in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden.
Leitsatz
- Der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006 kann in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden.
- Ist die Mitunternehmerin der übernehmenden Personengesellschaft eine (weitere) Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft, die als Organgesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fungieren kann (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG), darf das Feststellungsfinanzamt in der Gewinnfeststellung für die übernehmende Personengesellschaft keine Feststellung zur Abziehbarkeit des Übernahmeverlusts im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG treffen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin zu 1. wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass ihre Klage bereits unzulässig ist. Auf die Revision der Klägerin zu 2. werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.02.2022 - 7 K 11215/18, berichtigt durch Beschluss vom 20.10.2022 - 7 K 11215/18, und die Einspruchsentscheidung vom 07.08.2018, soweit sie das Jahr 2009 betrifft, aufgehoben und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009 für die R GmbH & Co. KG vom 25.04.2016 dahin geändert, dass die Feststellung der fehlenden Abziehbarkeit des Übernahmeverlusts der N GmbH in Höhe von 4.900.000 € aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 2. zu 51 % und der Beklagte zu 49 % zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. Februar 2022, Az: 7 K 11215/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 2 UmwStGWertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
- § 4 Abs. 6 UmwStGAuswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers
- § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStGErmittlung des Einkommens bei Organschaft
- § 54 EStDVÜbersendung von Urkunden durch die Notare
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 3 S. 1 UmwStGWertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
- § 182 Abs. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
- § 20 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Der Formwechsel ist zivilrechtlich identitätswahrend, steuerlich aber ein Rechtsträgerwechsel; anzuwenden sind die §§ 3 bis 8 UmwStG über § 9 UmwStG.
- Die übertragende GmbH hat eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen; Buchwertansatz auf Antrag möglich (§ 3 Abs. 2 UmwStG).
- Offene Rücklagen gelten bei den Anteilseignern als ausgeschüttet und führen zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 7 UmwStG).
- Ermittlung eines Übernahmeergebnisses bei der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG); Verlustvorträge der GmbH gehen nicht über (§ 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG); steuerliche Rückwirkung bis zu acht Monaten (§ 9 S. 3 UmwStG).
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Schildern Sie bitte die steuerlichen Folgen einer Verschmelzung einer Tochter-GmbH auf eine Schwester-GmbH.
- Übertragende Körperschaft: steuerliche Schlussbilanz grundsätzlich zum gemeinen Wert; auf Antrag Buch- oder Zwischenwert, wenn die Besteuerung bei der übernehmenden Körperschaft sichergestellt ist und keine bzw. nur Gegenleistung in Gesellschaftsrechten gewährt wird (§ 11 Abs. 2 UmwStG).
- Übernehmende Körperschaft: Wertverknüpfung mit der Schlussbilanz (§ 12 Abs. 1 UmwStG); Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung (§ 12 Abs. 3 UmwStG).
- Verlustvorträge und Zinsvorträge der übertragenden Gesellschaft gehen nicht über (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG).
- Anteilseigner: Anteile gelten als zum gemeinen Wert veräußert; auf Antrag Buchwertfortführung, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nicht beschränkt wird (§ 13 UmwStG).
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
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