R 16 KStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17 KStG an außenstehende Anteilseigner gezahlt werden, dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG weder den Gewinn der Organgesellschaft noch den Gewinn des Organträgers mindern. ²Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen i. H.…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17 KStG an außenstehende Anteilseigner gezahlt werden, dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG weder den Gewinn der Organgesellschaft noch den Gewinn des Organträgers mindern. ²Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen i. H. v. 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen stets selbst zu versteuern, auch wenn die Verpflichtung zum Ausgleich von dem Organträger erfüllt worden oder ihr Einkommen negativ ist.
(2) ¹Hat die Organgesellschaft selbst die Ausgleichszahlungen zu Lasten ihres Gewinns geleistet, ist dem Organträger das um 20/17 der Ausgleichszahlungen verminderte Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen. ²Leistet die Organgesellschaft trotz eines steuerlichen Verlustes die Ausgleichszahlungen, erhöht sich ihr dem Organträger zuzurechnendes negatives Einkommen; die Organgesellschaft hat 20/17 der Ausgleichszahlungen als (positives) Einkommen selbst zu versteuern. ³Hat dagegen der Organträger die Ausgleichszahlungen geleistet, gilt Folgendes:
1. Das Einkommen des Organträgers wird um die Ausgleichszahlungen vermindert.
2. Die Organgesellschaft hat 20/17 der Ausgleichszahlungen zu versteuern.
3. Das von der Organgesellschaft erwirtschaftete Einkommen ist dem Organträger nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnen.
⁴Satz 3 gilt auch, wenn der Organträger die Ausgleichszahlungen trotz eines steuerlichen Verlustes geleistet hat.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 16 KStG – Ausgleichszahlungen
¹Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. ²Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.
§ 16 KStG im Volltext →BFH-Rechtsprechung zu § 16 KStG
- BFH, Urteil vom 10.05.2017, I R 93/151. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines…
- BFH, Urteil vom 13.08.2024, I R 1/211. NV: Soweit § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG-Korb II i.V.m. Satz 6 der für die Jahre 2001 bis 2003 modifizierten Fassung des § 8b Abs. 8 KStG-Korb II vorsieht, dass bei der Ausübung des Blockwahlrechts von Kranken- und…
- BFH, Beschluss vom 03.02.2010, I B 32/091. NV: Die Steuerbescheinigung des § 27 Abs. 3 KStG 2002 erbringt jedenfalls Beweis darüber, dass an den Anteilseigner der in der Bescheinigung genannte Betrag ausgeschüttet wurde und inwieweit dieser Betrag aus dem…
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