R 14.3 KStR
Aus dem amtlichen Wortlaut¹Eine Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann Organträger sein, wenn die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG), sie eine gewerbliche Tätigkeit i. S.…
Amtlicher Wortlaut
¹Eine Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann Organträger sein, wenn die Voraussetzung der >finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG), sie eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG) und die Beteiligungen, die die finanzielle Eingliederung vermitteln, während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen sind. ²Dies gilt sowohl für unmittelbare Beteiligungen an der Organgesellschaft als auch für Beteiligungen an Gesellschaften, über die eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4, 5 und 7 KStG). ³In diesen Fällen hat die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bzw. die Veränderung im Gesellschafterbestand der Organträger-Personengesellschaft während des Wj. der Organgesellschaft keine Auswirkungen auf das bestehende Organschaftsverhältnis, da der Personengesellschaft im Hinblick auf das Organschaftsverhältnis eine rechtliche Eigenständigkeit eingeräumt wird. ⁴Dem entspricht auch, dass die wirtschaftliche Identität der Personengesellschaft gewahrt und die rechtliche Gebundenheit des Gesellschaftsvermögens gleich bleibt, auch wenn die am Vermögen insgesamt Beteiligten wechseln. ⁵Gehören die Anteile an der Organgesellschaft nicht zum Vermögen der Personengesellschaft, reicht es für die finanzielle Eingliederung in die Personengesellschaft nicht aus, dass die Anteile notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Personengesellschaft sind.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 14 KStG – Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
(1) ¹Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden…
§ 14 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 KStG
20 von 38 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 14.1 KStR – unbesetztKStH
- R 14.2 KStR – Finanzielle EingliederungKStH
- R 14.4 KStR – Zeitliche VoraussetzungenKStH
- R 14.5 KStR – GewinnabführungsvertragKStH
- R 14.6 KStR – Zuzurechnendes Einkommen der OrgangesellschaftKStH
- R 14.7 KStR – Einkommensermittlung beim OrganträgerKStH
- R 14.8 KStR – Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger bis einschließlich VZ 2021KStH
- H 14.1 (Atypisch stille Beteiligung) KStH – Atypisch stille BeteiligungKStH
- H 14.1 (Steuerbefreite Körperschaft als Organträgerin) KStH – Steuerbefreite Körperschaft als OrganträgerinKStH
- H 14.2 („Finanzielle Eingliederung“ bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen) KStH – „Finanzielle Eingliederung“ bei qualifizierten MehrheitserfordernissenKStH
- H 14.2 (Mittelbare Beteiligung) KStH – Mittelbare BeteiligungKStH
- H 14.2 (Querorganschaft) KStH – QuerorganschaftKStH
- H 14.2 (Stimmrechtsverbot) KStH – StimmrechtsverbotKStH
- H 14.3 (Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft) KStH – Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche OrgangesellschaftKStH
- H 14.3 (Vermögensverwaltende Personengesellschaft) KStH – Vermögensverwaltende PersonengesellschaftKStH
- H 14.4 (Unterbrochene Organschaft) KStH – Unterbrochene OrganschaftKStH
- H 14.5 (Auflösung und Abführung vorvertraglicher versteuerter Rücklagen) KStH – Auflösung und Abführung vorvertraglicher versteuerter RücklagenKStH
- H 14.5 (Auflösung von in organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen) KStH – Auflösung von in organschaftlicher Zeit gebildeten KapitalrücklagenKStH
- H 14.5 (Ausschüttungssperre) KStH – AusschüttungssperreKStH
- H 14.5 (Auslegung eines Gewinnabführungsvertrages) KStH – Auslegung eines GewinnabführungsvertragesKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 14 KStG
6 von 73 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 05.11.2025, I R 37/221. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag…
- BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 20/221. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom…
- BFH, Urteil vom 26.02.2025, I R 33/211. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Beteiligter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von dem Inhalt eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens erlangt, das zu…
- BFH, Urteil vom 06.02.2025, IV R 29/22Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe --ohne…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, I R 17/211. Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren --unter Berücksichtigung der…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, I R 33/22Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren --unter Berücksichtigung der…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche