R 14.4 KStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG muss die Organgesellschaft vom Beginn ihres Wj. an ununterbrochen finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. ²Ununterbrochen bedeutet, dass diese Eingliederung vom Beginn ihres Wj. an ohne Unterbrechung bis zum Ende…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG muss die Organgesellschaft vom Beginn ihres Wj. an ununterbrochen finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. ²Ununterbrochen bedeutet, dass diese Eingliederung vom Beginn ihres Wj. an ohne Unterbrechung bis zum Ende des Wj. bestehen muss. ³Das gilt auch im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres.
(2) ¹Veräußert der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft zum Ende des Wj. der Organgesellschaft an ein anderes gewerbliches Unternehmen, bedeutet dies, dass der Organträger das Eigentum an den Anteilen an der Organgesellschaft bis zum letzten Tag, 24 Uhr, des Wj. der Organgesellschaft behält und das andere Unternehmen dieses Eigentum am ersten Tag, 0 Uhr, des anschließenden Wj. der Organgesellschaft erwirbt. ²In diesen Fällen ist deshalb die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft beim Veräußerer der Anteile bis zum Ende des Wj. der Organgesellschaft und beim Erwerber der Anteile vom Beginn des anschließenden Wj. der Organgesellschaft an erfüllt. ³Veräußert der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft während des Wj. der Organgesellschaft, und stellt die Organgesellschaft mit Zustimmung des Finanzamts ihr Wj. auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung um, ist die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft beim Veräußerer der Anteile bis zum Ende des entstandenen Rumpfwirtschaftsjahres der Organgesellschaft und beim Erwerber der Anteile vom Beginn des anschließenden Wj. der Organgesellschaft an gegeben.
(3) ¹Wird im Zusammenhang mit der Begründung oder Beendigung eines Organschaftsverhältnisses i. S. d. § 14 KStG das Wj. der Organgesellschaft auf einen vom Kj. abweichenden Zeitraum umgestellt, ist dafür die nach § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG erforderliche Zustimmung zu erteilen. ²Bei der Begründung eines Organschaftsverhältnisses gilt das auch, wenn das Wj. der Organgesellschaft im selben VZ ein zweites Mal umgestellt wird, um den Abschlussstichtag der Organgesellschaft dem im Organkreis üblichen Abschlussstichtag anzupassen. ³Weicht dabei das neue Wj. vom Kj. ab, ist für die zweite Umstellung ebenfalls die Zustimmung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG zu erteilen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 14 KStG – Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
(1) ¹Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden…
§ 14 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 KStG
20 von 38 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 14.1 KStR – unbesetztKStH
- R 14.2 KStR – Finanzielle EingliederungKStH
- R 14.3 KStR – Personengesellschaften als OrganträgerKStH
- R 14.5 KStR – GewinnabführungsvertragKStH
- R 14.6 KStR – Zuzurechnendes Einkommen der OrgangesellschaftKStH
- R 14.7 KStR – Einkommensermittlung beim OrganträgerKStH
- R 14.8 KStR – Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger bis einschließlich VZ 2021KStH
- H 14.1 (Atypisch stille Beteiligung) KStH – Atypisch stille BeteiligungKStH
- H 14.1 (Steuerbefreite Körperschaft als Organträgerin) KStH – Steuerbefreite Körperschaft als OrganträgerinKStH
- H 14.2 („Finanzielle Eingliederung“ bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen) KStH – „Finanzielle Eingliederung“ bei qualifizierten MehrheitserfordernissenKStH
- H 14.2 (Mittelbare Beteiligung) KStH – Mittelbare BeteiligungKStH
- H 14.2 (Querorganschaft) KStH – QuerorganschaftKStH
- H 14.2 (Stimmrechtsverbot) KStH – StimmrechtsverbotKStH
- H 14.3 (Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft) KStH – Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche OrgangesellschaftKStH
- H 14.3 (Vermögensverwaltende Personengesellschaft) KStH – Vermögensverwaltende PersonengesellschaftKStH
- H 14.4 (Unterbrochene Organschaft) KStH – Unterbrochene OrganschaftKStH
- H 14.5 (Auflösung und Abführung vorvertraglicher versteuerter Rücklagen) KStH – Auflösung und Abführung vorvertraglicher versteuerter RücklagenKStH
- H 14.5 (Auflösung von in organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen) KStH – Auflösung von in organschaftlicher Zeit gebildeten KapitalrücklagenKStH
- H 14.5 (Ausschüttungssperre) KStH – AusschüttungssperreKStH
- H 14.5 (Auslegung eines Gewinnabführungsvertrages) KStH – Auslegung eines GewinnabführungsvertragesKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 14 KStG
6 von 73 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 05.11.2025, I R 37/221. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag…
- BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 20/221. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom…
- BFH, Urteil vom 26.02.2025, I R 33/211. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Beteiligter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von dem Inhalt eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens erlangt, das zu…
- BFH, Urteil vom 06.02.2025, IV R 29/22Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe --ohne…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, I R 17/211. Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren --unter Berücksichtigung der…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, I R 33/22Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren --unter Berücksichtigung der…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche