Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 14.2 („Finanzielle Eingliederung“ bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen) KStH

„Finanzielle Eingliederung“ bei qualifizierten MehrheitserfordernissenHinweis der Finanzverwaltung zu § 14 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautSieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im…

Amtlicher Wortlaut

Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu erfüllen (BFH vom 09.08.2023 - I R 50/20, BStBl II 2024 S. 131).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 KStG – Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft

(1) ¹Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden…

§ 14 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 KStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 14 KStG

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