Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 14.3 (Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft) KStH

Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche OrgangesellschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 14 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautAusschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer ausländischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe ohne Anwendung des § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes…

Amtlicher Wortlaut

Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer ausländischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe ohne Anwendung des § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) enthalten (§ 15 Satz 1 Nummer 2 KStG). Ein Verstoß gegen Art. 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist damit nicht verbunden (BFH vom 06.02.2025 - IV R 29/22, BStBl II S. 360).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 KStG – Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft

(1) ¹Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden…

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BFH-Rechtsprechung zu § 14 KStG

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