R 30.1 GewStR
Aus dem amtlichen Wortlaut¹Eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebstätte liegt vor, wenn zwischen den einzelnen Teilen der Betriebsstätte ein derartiger räumlicher, organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, dass die Betriebsstätte als einheitliches Ganzes anzusehen ist.…
Amtlicher Wortlaut
¹Eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebstätte liegt vor, wenn zwischen den einzelnen Teilen der Betriebsstätte ein derartiger räumlicher, organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, dass die Betriebsstätte als einheitliches Ganzes anzusehen ist. ²Basisstationen von Mobilfunkunternehmen, bestehend aus einer Antennenanlage, der Energieversorgung, Funkschrank und Klimagerät, begründen keine Betriebsstätte im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG i.V.m. § 12 AO, so dass auch eine Zerlegung nach § 30 AO ausscheidet.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 30 GewStG – Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.
§ 30 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 30 GewStG
- H 30.1 (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 30.1 (Elektrizitätsunternehmen) GewStH – ElektrizitätsunternehmenGewStH
- H 30.1 (Hauptzerlegung und Unterzerlegung) GewStH – Hauptzerlegung und UnterzerlegungGewStH
- H 30.1 (Omnibuslinienbetrieb) GewStH – OmnibuslinienbetriebGewStH
- H 30.1 (Unternehmen der Mineralölwirtschaft) GewStH – Unternehmen der MineralölwirtschaftGewStH
- H 30.1 (Verkehrsunternehmen des Schienenverkehrs) GewStH – Verkehrsunternehmen des SchienenverkehrsGewStH
- H 30.1 (Zu berücksichtigende Faktoren von Gemeindelasten) GewStH – Zu berücksichtigende Faktoren von GemeindelastenGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 30 GewStG
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 2/211. Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 3/211. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 4/211. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Beschluss vom 08.06.2015, I B 13/141. NV: Erfolgt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine notwendige Beiladung und verzichtet der Beigeladene nicht auf mündliche Verhandlung ist er im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetztes…
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