Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 29.1 (Arbeitnehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 GewStG) GewStH

Arbeitnehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 GewStGHinweis der Finanzverwaltung zu § 29 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Der Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BFH vom 12.02.2004 – BStBl II S. 602). – § 1 LStDV

Amtlicher Wortlaut

– Der Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BFH vom 12.02.2004 – BStBl II S. 602).

– § 1 LStDV

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 29 GewStG – Zerlegungsmaßstab

(1) Zerlegungsmaßstab ist 1. vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind; 2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben, a) vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis…

§ 29 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 29 GewStG

BFH-Rechtsprechung zu § 29 GewStG

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