4. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.05.2024 – IV R 21/21

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einer einzel- und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte - zur Bindungswirkung einer Einigung im Sinne des § 33 Abs. 2 GewStG
ECLI: DE:BFH:2024:U.150524.IVR21.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ist der Gewerbesteuermessbetrag zwischen einer einzelgemeindlichen Betriebsstätte und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (Rohrleitungsnetz) nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu zerlegen, steht der mehrgemeindlichen Betriebsstätte ohne dort beschäftigte Arbeitnehmer kein…

Leitsatz

  1. NV: Ist der Gewerbesteuermessbetrag zwischen einer einzelgemeindlichen Betriebsstätte und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (Rohrleitungsnetz) nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu zerlegen, steht der mehrgemeindlichen Betriebsstätte ohne dort beschäftigte Arbeitnehmer kein Zerlegungsanteil zu.
  2. NV: Eine Einigung im Sinne des § 33 Abs. 2 GewStG kann nur dann Bindungswirkung entfalten, wenn an dieser Vereinbarung der Steuerpflichtige und alle Gemeinden mit Betriebsstätten beteiligt sind, die nach § 28 GewStG einen Zerlegungsanteil beanspruchen können.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.06.2020 - 3 K 3280/17 G aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 19. Juni 2020, Az: 3 K 3280/17 G, Urteil

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    Ein deutscher Bauunternehmer errichtet in Österreich eine Halle; die Arbeiten dauern neun Monate. Hat er dort eine Betriebsstätte?

    • Nationaler Betriebsstättenbegriff: feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S. 1 AO); Bauausführungen gelten als Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate dauern (§ 12 S. 2 Nr. 8 AO).
    • Abkommensrechtlich ist der DBA-Betriebsstättenbegriff maßgeblich (Art. 5 OECD-MA); Bauausführungen begründen nach dem OECD-MA erst bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten eine Betriebsstätte, einzelne DBA weichen ab.
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