H 30.1 (Allgemeines) GewStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Zum Begriff der mehrgemeindlichen Betriebsstätte BFH vom 28.10.1964 – BStBl III 1965 S. 113, vom 25.09.1968 – BStBl II S. 827, vom 20.02.1974 – BStBl II S. 427, vom 10.07.1974 – BStBl II 1975 S. 42 und vom 12.10.1977 – BStBl II 1978 S. 160. Unter bestimmten Voraussetzungen…
Amtlicher Wortlaut
– Zum Begriff der mehrgemeindlichen Betriebsstätte
BFH vom 28.10.1964 – BStBl III 1965 S. 113, vom 25.09.1968 – BStBl II S. 827, vom 20.02.1974 – BStBl II S. 427, vom 10.07.1974 – BStBl II 1975 S. 42 und vom 12.10.1977 – BStBl II 1978 S. 160. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der räumliche Zusammenhang gegenüber einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten, so etwa für Unternehmen der Elektrizitätsversorgung (BFH vom 12.10.1977 – BStBl II 1978 S. 160, vom 16.11.1965 – BStBl II 1966 S. 40 und vom 18.10.1967 – BStBl II 1968 S. 40) und der Mineralölwirtschaft (BFH vom 20.02.1974 – BStBl II S. 427 und vom 10.07.1974 – BStBl II 1975 S. 42).
– Einrichtungen zur Messung von Lärmemissionen stellen eine Betriebsstätte eines Verkehrsflughafens dar. Es liegt aber wegen eines fehlenden räumlichen Zusammenhangs keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor, wenn eine Verbindung mit den Lärmmessstationen (Datenübertragung) nur über allgemeine Kommunikationsleitungen besteht (BFH vom 16.12.2009 – BStBl II 2010 S. 492).
– Die Möglichkeit, dass die Anwendung des Zerlegungsmaßstabes nach § 29 GewStG zu einem unbilligen Ergebnis führen könnte, ist für sich nicht geeignet, die Voraussetzungen für eine mehrgemeindliche Betriebstätte zu begründen (BFH vom 12.10.1977 – BStBl II 1978 S. 160).
– Eine mehrgemeindliche Betriebstätte ist bei Kapitalgesellschaften auch dann gegeben, wenn sich in einer Gemeinde lediglich Grundstücke der Betriebstätte befinden, die zurzeit betrieblich nicht unmittelbar genutzt werden (BFH vom 18.04.1951 – BStBl III S. 124).
– Bei einer mehrgemeindlichen Betriebstätte nach § 30 GewStG sind Bauausführungen nur dann als Betriebstätte anzusehen, wenn sie im Gebiet der einzelnen Gemeinde länger als sechs Monate dauern (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO). Witterungsbedingte oder bautechnisch bedingte Unterbrechungen von kürzerer Dauer berühren den Fortgang der Sechsmonatsfrist nicht (BFH vom 08.02.1979 – BStBl II S. 479).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 30 GewStG – Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.
§ 30 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 30 GewStG
- R 30.1 GewStR – Zerlegung bei mehrgemeindlichen BetriebsstättenGewStH
- H 30.1 (Elektrizitätsunternehmen) GewStH – ElektrizitätsunternehmenGewStH
- H 30.1 (Hauptzerlegung und Unterzerlegung) GewStH – Hauptzerlegung und UnterzerlegungGewStH
- H 30.1 (Omnibuslinienbetrieb) GewStH – OmnibuslinienbetriebGewStH
- H 30.1 (Unternehmen der Mineralölwirtschaft) GewStH – Unternehmen der MineralölwirtschaftGewStH
- H 30.1 (Verkehrsunternehmen des Schienenverkehrs) GewStH – Verkehrsunternehmen des SchienenverkehrsGewStH
- H 30.1 (Zu berücksichtigende Faktoren von Gemeindelasten) GewStH – Zu berücksichtigende Faktoren von GemeindelastenGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 30 GewStG
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 2/211. Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 3/211. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 4/211. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Beschluss vom 08.06.2015, I B 13/141. NV: Erfolgt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine notwendige Beiladung und verzichtet der Beigeladene nicht auf mündliche Verhandlung ist er im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetztes…
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