H 30.1 (Hauptzerlegung und Unterzerlegung) GewStH
Aus dem amtlichen WortlautUnterhält ein Unternehmen mehrere selbständige Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden und ist darunter auch eine Betriebsstätte, die sich auf mehrere Gemeinden erstreckt (mehrgemeindliche Betriebsstätte), so ist in dem Zerlegungsbescheid eine Zerlegung in zwei Stufen…
Amtlicher Wortlaut
Unterhält ein Unternehmen mehrere selbständige Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden und ist darunter auch eine Betriebsstätte, die sich auf mehrere Gemeinden erstreckt (mehrgemeindliche Betriebsstätte), so ist in dem Zerlegungsbescheid eine Zerlegung in zwei Stufen durchzuführen: Zunächst ist der Gewerbesteuermessbetrag nach dem Maßstab des § 29 GewStG auf die Betriebstätten in den verschiedenen Gemeinden zu zerlegen (Hauptzerlegung). Anschließend ist der Zerlegungsanteil, der auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfällt, nach § 30 GewStG auf diejenigen Gemeinden weiter zu zerlegen, auf die sich die mehrgemeindliche Betriebsstätte erstreckt (Unterzerlegung). Die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages ist somit nicht in zwei getrennten Zerlegungsbescheiden vorzunehmen (BFH vom 12.10.1977 – BStBl II 1978 S. 160).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 30 GewStG – Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.
§ 30 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 30 GewStG
- R 30.1 GewStR – Zerlegung bei mehrgemeindlichen BetriebsstättenGewStH
- H 30.1 (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 30.1 (Elektrizitätsunternehmen) GewStH – ElektrizitätsunternehmenGewStH
- H 30.1 (Omnibuslinienbetrieb) GewStH – OmnibuslinienbetriebGewStH
- H 30.1 (Unternehmen der Mineralölwirtschaft) GewStH – Unternehmen der MineralölwirtschaftGewStH
- H 30.1 (Verkehrsunternehmen des Schienenverkehrs) GewStH – Verkehrsunternehmen des SchienenverkehrsGewStH
- H 30.1 (Zu berücksichtigende Faktoren von Gemeindelasten) GewStH – Zu berücksichtigende Faktoren von GemeindelastenGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 30 GewStG
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 2/211. Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 3/211. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 4/211. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Beschluss vom 08.06.2015, I B 13/141. NV: Erfolgt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine notwendige Beiladung und verzichtet der Beigeladene nicht auf mündliche Verhandlung ist er im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetztes…
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