H 30.1 (Verkehrsunternehmen des Schienenverkehrs) GewStH
Aus dem amtlichen WortlautEin Straßenbahnbetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt, stellt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte dar, da die räumliche Verbindung zwischen den einzelnen Betriebsteilen durch die Gleisanlagen gegeben ist (BFH vom 25.09.1968 – BStBl II S. 827).
Amtlicher Wortlaut
Ein Straßenbahnbetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt, stellt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte dar, da die räumliche Verbindung zwischen den einzelnen Betriebsteilen durch die Gleisanlagen gegeben ist (BFH vom 25.09.1968 – BStBl II S. 827).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 30 GewStG – Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.
§ 30 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 30 GewStG
- R 30.1 GewStR – Zerlegung bei mehrgemeindlichen BetriebsstättenGewStH
- H 30.1 (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 30.1 (Elektrizitätsunternehmen) GewStH – ElektrizitätsunternehmenGewStH
- H 30.1 (Hauptzerlegung und Unterzerlegung) GewStH – Hauptzerlegung und UnterzerlegungGewStH
- H 30.1 (Omnibuslinienbetrieb) GewStH – OmnibuslinienbetriebGewStH
- H 30.1 (Unternehmen der Mineralölwirtschaft) GewStH – Unternehmen der MineralölwirtschaftGewStH
- H 30.1 (Zu berücksichtigende Faktoren von Gemeindelasten) GewStH – Zu berücksichtigende Faktoren von GemeindelastenGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 30 GewStG
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 2/211. Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 3/211. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 4/211. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Beschluss vom 08.06.2015, I B 13/141. NV: Erfolgt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine notwendige Beiladung und verzichtet der Beigeladene nicht auf mündliche Verhandlung ist er im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetztes…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche