Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 30.1 (Verkehrsunternehmen des Schienenverkehrs) GewStH

Verkehrsunternehmen des SchienenverkehrsHinweis der Finanzverwaltung zu § 30 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautEin Straßenbahnbetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt, stellt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte dar, da die räumliche Verbindung zwischen den einzelnen Betriebsteilen durch die Gleisanlagen gegeben ist (BFH vom 25.09.1968 – BStBl II S. 827).

Amtlicher Wortlaut

Ein Straßenbahnbetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt, stellt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte dar, da die räumliche Verbindung zwischen den einzelnen Betriebsteilen durch die Gleisanlagen gegeben ist (BFH vom 25.09.1968 – BStBl II S. 827).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 30 GewStG – Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

§ 30 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 30 GewStG

BFH-Rechtsprechung zu § 30 GewStG

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