Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 31.1 (Zerlegung des fiktiven Unternehmerlohns) GewStH

Zerlegung des fiktiven UnternehmerlohnsHinweis der Finanzverwaltung zu § 31 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautDie Zerlegung des fiktiven Unternehmerlohns setzt voraus, dass der Unternehmer in mehr als einer Betriebsstätte geschäftsleitend tätig geworden ist (BFH vom 16.09.1964 – BStBl III 1965 S. 69).

Amtlicher Wortlaut

Die Zerlegung des fiktiven Unternehmerlohns setzt voraus, dass der Unternehmer in mehr als einer Betriebsstätte geschäftsleitend tätig geworden ist (BFH vom 16.09.1964 – BStBl III 1965 S. 69).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 31 GewStG – Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

(1) ¹Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind. ²Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen. (2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. (3) In Fällen einer Befreiung von der Gewerbesteuer bleiben die Vergütungen an solche…

§ 31 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 31 GewStG

BFH-Rechtsprechung zu § 31 GewStG

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