H 33.1 (Anspruch auf Beteiligung an der Zerlegung) GewStH
Aus dem amtlichen Wortlaut§§ 4, 28 GewStG geben den Gemeinden, in deren Bereich sich Betriebstätten befinden, keinen unbedingten Anspruch auf Beteiligung an dem Gewerbesteuermessbetrag. Die Anwendung der im § 29 GewStG vorgesehenen Zerlegungsmaßstäbe führt nicht schon dann zu einem im Sinne des § 33…
Amtlicher Wortlaut
§§ 4, 28 GewStG geben den Gemeinden, in deren Bereich sich Betriebstätten befinden, keinen unbedingten Anspruch auf Beteiligung an dem Gewerbesteuermessbetrag. Die Anwendung der im § 29 GewStG vorgesehenen Zerlegungsmaßstäbe führt nicht schon dann zu einem im Sinne des § 33 GewStG offenbar unbilligen Ergebnis, wenn dabei eine Gemeinde unberücksichtigt bleibt (BFH vom 13.05.1958 – BStBl III S. 379).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33 GewStG – Zerlegung in besonderen Fällen
(1) ¹Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. ²In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist. (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
§ 33 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 GewStG
- R 33.1 GewStR – Zerlegung in besonderen FällenGewStH
- H 33.1 (Auslieferungslager) GewStH – AuslieferungslagerGewStH
- H 33.1 (Auswirkungen der Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids auf einen bereits bestandskräftigen Zerlegungsbescheid) GewStH – Auswirkungen der Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids auf einen bereits bestandskräftigen ZerlegungsbescheidGewStH
- H 33.1 (Offenbare Unbilligkeit) GewStH – Offenbare UnbilligkeitGewStH
- H 33.1 (Vereinbarter Zerlegungsmaßstab – Einigung aller beteiligten Gemeinden mit dem Steuerschuldner) GewStH – Vereinbarter Zerlegungsmaßstab – Einigung aller beteiligten Gemeinden mit dem SteuerschuldnerGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33 GewStG
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, IV R 21/211. NV: Ist der Gewerbesteuermessbetrag zwischen einer einzelgemeindlichen Betriebsstätte und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (Rohrleitungsnetz) nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des…
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, IV R 22/21NV: Die Änderung eines Zerlegungsbescheids nach § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Finanzamt bei der ursprünglichen Zerlegung…
- BFH, Beschluss vom 14.12.2020, IV B 27/201. NV: Die Frage, ob bei einem Solarpark im Erhebungszeitraum 2012 eine von § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG abweichende Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 33 Abs. 1 GewStG in Betracht kommt, bezieht sich auf…
- BFH, Urteil vom 18.09.2019, III R 3/191. NV: Für gewerbesteuerliche Zwecke ist auf den Betriebsstättenbegriff zurückzugreifen (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit…
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