BFH, Beschluss vom 14.12.2020 – IV B 27/20
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Frage, ob bei einem Solarpark im Erhebungszeitraum 2012 eine von § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG abweichende Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 33 Abs. 1 GewStG in Betracht kommt, bezieht sich auf auslaufendes Recht, das nur vor dem 01.07.2013 genehmigte (Solar-)Altanlagen betrifft. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
Leitsatz
- NV: Die Frage, ob bei einem Solarpark im Erhebungszeitraum 2012 eine von § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG abweichende Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 33 Abs. 1 GewStG in Betracht kommt, bezieht sich auf auslaufendes Recht, das nur vor dem 01.07.2013 genehmigte (Solar-)Altanlagen betrifft. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
- NV: Zur gesetzlichen Entwicklung des gewerbesteuerrechtlichen Zerlegungsmaßstabs bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien betreiben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.02.2020 - 2 K 166/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 20. Februar 2020, Az: 2 K 166/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStGZerlegungsmaßstab
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStGZerlegungsmaßstab
- § 33 Abs. 1 GewStGZerlegung in besonderen Fällen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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