H 33.1 (Auswirkungen der Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids auf einen bereits bestandskräftigen Zerlegungsbescheid) GewStH
Aus dem amtlichen WortlautDie Bestandskraft des Zerlegungs-Erstbescheids erstreckt sich nicht auf den in diesem Bescheid angewendeten Zerlegungsmaßstab; sie umfasst den in diesem Bescheid festgestellten Zerlegungsanteil nur nach seinem Betrag. Hinsichtlich des Erhöhungsbetrags können auch bei einer…
Amtlicher Wortlaut
Die Bestandskraft des Zerlegungs-Erstbescheids erstreckt sich nicht auf den in diesem Bescheid angewendeten Zerlegungsmaßstab; sie umfasst den in diesem Bescheid festgestellten Zerlegungsanteil nur nach seinem Betrag. Hinsichtlich des Erhöhungsbetrags können auch bei einer Änderung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO alle materiell-rechtlichen Fehler des Bescheids zugunsten wie zuungunsten der Gemeinden berichtigt werden (BFH vom 20.04.1999 – BStBl II S. 542, Fortführung des Senatsurteils vom 24.03.1992 - BStBl II S. 869).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33 GewStG – Zerlegung in besonderen Fällen
(1) ¹Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. ²In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist. (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
§ 33 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 GewStG
- R 33.1 GewStR – Zerlegung in besonderen FällenGewStH
- H 33.1 (Anspruch auf Beteiligung an der Zerlegung) GewStH – Anspruch auf Beteiligung an der ZerlegungGewStH
- H 33.1 (Auslieferungslager) GewStH – AuslieferungslagerGewStH
- H 33.1 (Offenbare Unbilligkeit) GewStH – Offenbare UnbilligkeitGewStH
- H 33.1 (Vereinbarter Zerlegungsmaßstab – Einigung aller beteiligten Gemeinden mit dem Steuerschuldner) GewStH – Vereinbarter Zerlegungsmaßstab – Einigung aller beteiligten Gemeinden mit dem SteuerschuldnerGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33 GewStG
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, IV R 21/211. NV: Ist der Gewerbesteuermessbetrag zwischen einer einzelgemeindlichen Betriebsstätte und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (Rohrleitungsnetz) nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des…
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, IV R 22/21NV: Die Änderung eines Zerlegungsbescheids nach § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Finanzamt bei der ursprünglichen Zerlegung…
- BFH, Beschluss vom 14.12.2020, IV B 27/201. NV: Die Frage, ob bei einem Solarpark im Erhebungszeitraum 2012 eine von § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG abweichende Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 33 Abs. 1 GewStG in Betracht kommt, bezieht sich auf…
- BFH, Urteil vom 18.09.2019, III R 3/191. NV: Für gewerbesteuerliche Zwecke ist auf den Betriebsstättenbegriff zurückzugreifen (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit…
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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