§ 30 GewStGZerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 30 GewStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 30.1 GewStRRichtlinieZerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
¹Eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebstätte liegt vor, wenn zwischen den einzelnen Teilen der Betriebsstätte ein derartiger räumlicher, organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht…
- H 30.1 (Allgemeines) GewStHHinweisAllgemeines
– Zum Begriff der mehrgemeindlichen Betriebsstätte BFH vom 28.10.1964 – BStBl III 1965 S. 113, vom 25.09.1968 – BStBl II S. 827, vom 20.02.1974 – BStBl II S. 427, vom 10.07.1974 – BStBl II 1975 S. 42 und vom 12.10.1977…
- H 30.1 (Elektrizitätsunternehmen) GewStHHinweisElektrizitätsunternehmen
– Ein Elektrizitätsunternehmen, dessen einzelne Elektrizitätswerke in verschiedenen Gemeinden liegen, bildet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte (BFH vom 16.11.1965 – BStBl III 1966 S. 40 und vom 18.10.1967 – BStBl II…
- H 30.1 (Hauptzerlegung und Unterzerlegung) GewStHHinweisHauptzerlegung und Unterzerlegung
Unterhält ein Unternehmen mehrere selbständige Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden und ist darunter auch eine Betriebsstätte, die sich auf mehrere Gemeinden erstreckt (mehrgemeindliche Betriebsstätte), so ist in…
- H 30.1 (Omnibuslinienbetrieb) GewStHHinweisOmnibuslinienbetrieb
Ein Omnibusbetrieb, dessen Linien mehrere Gemeinden verbinden, ist keine mehrgemeindliche Betriebsstätte, da die von den Omnibussen befahrenen öffentlichen Straßen (nicht betriebseigenen Verkehrswege) den notwendigen…
- H 30.1 (Unternehmen der Mineralölwirtschaft) GewStHHinweisUnternehmen der Mineralölwirtschaft
– Der für die Annahme einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte nach § 30 GewStG unter anderem geforderte räumliche Zusammenhang zwischen mehreren Betriebsteilen kann bei einem Unternehmen der Mineralölwirtschaft auch…
- H 30.1 (Verkehrsunternehmen des Schienenverkehrs) GewStHHinweisVerkehrsunternehmen des Schienenverkehrs
Ein Straßenbahnbetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt, stellt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte dar, da die räumliche Verbindung zwischen den einzelnen Betriebsteilen durch die Gleisanlagen gegeben ist…
- H 30.1 (Zu berücksichtigende Faktoren von Gemeindelasten) GewStHHinweisZu berücksichtigende Faktoren von Gemeindelasten
– Eine Zerlegung nach § 30 GewStG setzt nicht voraus, dass der Gemeinde durch die mehrgemeindliche Betriebstätte feststellbare Lasten erwachsen. Durch die Betriebstätte erwachsende Gemeindelasten sind lediglich beim…
Rechtsprechung des BFH zu § 30 GewStG
4 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 2/21BStBl/amtlich
1. Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung tragen. 2. Die Menge des in den jeweiligen…
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 3/21NV
1. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung tragen. 2. NV: Die Menge des in den…
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 4/21NV
1. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung tragen. 2. NV: Die Menge des in den…
- BFH, Beschluss vom 08.06.2015, I B 13/14NV
1. NV: Erfolgt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine notwendige Beiladung und verzichtet der Beigeladene nicht auf mündliche Verhandlung ist er im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetztes vertreten; die bereits geschlossene mündliche…
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
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