H 30.1 (Elektrizitätsunternehmen) GewStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Ein Elektrizitätsunternehmen, dessen einzelne Elektrizitätswerke in verschiedenen Gemeinden liegen, bildet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte (BFH vom 16.11.1965 – BStBl III 1966 S. 40 und vom 18.10.1967 – BStBl II 1968 S. 40), wenn die Elektrizitätswerke durch…
Amtlicher Wortlaut
– Ein Elektrizitätsunternehmen, dessen einzelne Elektrizitätswerke in verschiedenen Gemeinden liegen, bildet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte (BFH vom 16.11.1965 – BStBl III 1966 S. 40 und vom 18.10.1967 – BStBl II 1968 S. 40), wenn die Elektrizitätswerke durch Kabelleitungen untereinander verbunden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leitungen dem Elektrizitätsunternehmen gehören oder nicht, vielmehr reicht die Inanspruchnahme des verbundwirtschaftlichen Stromnetzes aus.
– Bei einem Elektrizitätswerk, das als Wasserkraftwerk betrieben wird, stellen Stau- und Wehranlagen, die nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehören, sondern öffentlich sind, keine ausreichende räumliche Verbindung her (BFH vom 04.12.1962 – BStBl III 1963 S. 156).
– Eine Kohlenzeche, die einem Elektrizitätsunternehmen gehört, bildet eine selbständige Betriebsstätte; die Verbindung der Zeche durch Kabelleitungen mit dem Versorgungsnetz des Elektrizitätsunternehmens reicht für einen räumlichen Zusammenhang zwischen Zeche und Elektrizitätsunternehmen nicht aus (BFH vom 02.11.1960 – BStBl III 1961 S. 8).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 30 GewStG – Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.
§ 30 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 30 GewStG
- R 30.1 GewStR – Zerlegung bei mehrgemeindlichen BetriebsstättenGewStH
- H 30.1 (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 30.1 (Hauptzerlegung und Unterzerlegung) GewStH – Hauptzerlegung und UnterzerlegungGewStH
- H 30.1 (Omnibuslinienbetrieb) GewStH – OmnibuslinienbetriebGewStH
- H 30.1 (Unternehmen der Mineralölwirtschaft) GewStH – Unternehmen der MineralölwirtschaftGewStH
- H 30.1 (Verkehrsunternehmen des Schienenverkehrs) GewStH – Verkehrsunternehmen des SchienenverkehrsGewStH
- H 30.1 (Zu berücksichtigende Faktoren von Gemeindelasten) GewStH – Zu berücksichtigende Faktoren von GemeindelastenGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 30 GewStG
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 2/211. Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 3/211. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Urteil vom 14.12.2023, IV R 4/211. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung…
- BFH, Beschluss vom 08.06.2015, I B 13/141. NV: Erfolgt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine notwendige Beiladung und verzichtet der Beigeladene nicht auf mündliche Verhandlung ist er im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetztes…
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