Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 30.1 (Elektrizitätsunternehmen) GewStH

ElektrizitätsunternehmenHinweis der Finanzverwaltung zu § 30 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Ein Elektrizitätsunternehmen, dessen einzelne Elektrizitätswerke in verschiedenen Gemeinden liegen, bildet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte (BFH vom 16.11.1965 – BStBl III 1966 S. 40 und vom 18.10.1967 – BStBl II 1968 S. 40), wenn die Elektrizitätswerke durch…

Amtlicher Wortlaut

– Ein Elektrizitätsunternehmen, dessen einzelne Elektrizitätswerke in verschiedenen Gemeinden liegen, bildet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte (BFH vom 16.11.1965 – BStBl III 1966 S. 40 und vom 18.10.1967 – BStBl II 1968 S. 40), wenn die Elektrizitätswerke durch Kabelleitungen untereinander verbunden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leitungen dem Elektrizitätsunternehmen gehören oder nicht, vielmehr reicht die Inanspruchnahme des verbundwirtschaftlichen Stromnetzes aus.

– Bei einem Elektrizitätswerk, das als Wasserkraftwerk betrieben wird, stellen Stau- und Wehranlagen, die nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehören, sondern öffentlich sind, keine ausreichende räumliche Verbindung her (BFH vom 04.12.1962 – BStBl III 1963 S. 156).

– Eine Kohlenzeche, die einem Elektrizitätsunternehmen gehört, bildet eine selbständige Betriebsstätte; die Verbindung der Zeche durch Kabelleitungen mit dem Versorgungsnetz des Elektrizitätsunternehmens reicht für einen räumlichen Zusammenhang zwischen Zeche und Elektrizitätsunternehmen nicht aus (BFH vom 02.11.1960 – BStBl III 1961 S. 8).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 30 GewStG – Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

§ 30 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 30 GewStG

BFH-Rechtsprechung zu § 30 GewStG

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