Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 29.1 (Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen (Energiespeicheranlagen)) GewStH

Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen (Energiespeicheranlagen)Hinweis der Finanzverwaltung zu § 29 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.11.2023 – BStBl I S. 1986 – Für EZ ab 2025 § 29 Abs. 1 Nummer 3 GewStG

Amtlicher Wortlaut

– Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.11.2023 – BStBl I S. 1986

– Für EZ ab 2025 § 29 Abs. 1 Nummer 3 GewStG

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 29 GewStG – Zerlegungsmaßstab

(1) Zerlegungsmaßstab ist 1. vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind; 2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben, a) vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis…

§ 29 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 29 GewStG

BFH-Rechtsprechung zu § 29 GewStG

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