Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 6b.2 (Rücklage bei Betriebsveräußerung) EStH

Rücklage bei BetriebsveräußerungHinweis der Finanzverwaltung zu § 6b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen, die nicht im Rahmen eines Gewinns aus einer Betriebsveräußerung oder ‑aufgabe angefallen sind, sind nicht tarifbegünstigt (BFH vom 04.02.1982 – IV R 150/78, BStBl II S. 348). – Die Zulässigkeit der Rücklage nach § 6b Abs. 3 setzt nicht…

Amtlicher Wortlaut

– Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen, die nicht im Rahmen eines Gewinns aus einer Betriebsveräußerung oder ‑aufgabe angefallen sind, sind nicht tarifbegünstigt (>BFH vom 04.02.1982 – IV R 150/78, BStBl II S. 348).

– Die Zulässigkeit der Rücklage nach § 6b Abs. 3 setzt nicht voraus, dass die Mittel aus der Rücklage für eine Reinvestition noch zur Verfügung stehen und eine konkrete Reinvestitionsabsicht besteht. Es genügt, dass die spätere Übertragung der Rücklage auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt am Bilanzstichtag objektiv möglich ist (>BFH vom 12.12.2000 – VIII R 10/99, BStBl II 2001 S. 282).

– Nicht der Gewerbesteuer unterliegende Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs können, soweit sie auf nach § 6b Abs. 1 Satz 1 begünstigte Wirtschaftsgüter entfallen, auf Wirtschaftsgüter eines land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebs oder einer selbständigen Tätigkeit übertragen werden (>BFH vom 30.08.2012 – IV R 28/09, BStBl II S. 877).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6b EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

(1) ¹Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. ²Der Abzug ist zulässig bei…

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BFH-Rechtsprechung zu § 6b EStG

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