R 6b.3 EStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Zur Frage der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen R 6.1. ²Wirtschaftsgüter, die sechs Jahre zum Betriebsvermögen des Stpfl. gehört haben, können in der Regel als Anlagevermögen angesehen werden, es sei denn, dass besondere Gründe vorhanden sind, die…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Zur Frage der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen >R 6.1. ²Wirtschaftsgüter, die sechs Jahre zum Betriebsvermögen des Stpfl. gehört haben, können in der Regel als Anlagevermögen angesehen werden, es sei denn, dass besondere Gründe vorhanden sind, die einer Zurechnung zum Anlagevermögen entgegenstehen. ³Hat der Stpfl. mehrere inländische Betriebsstätten oder Betriebe, deren Einkünfte zu verschiedenen Einkunftsarten gehören, ist die Sechs-Jahres-Frist auch dann gewahrt, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten sechs Jahre zum Betriebsvermögen verschiedener Betriebe oder Betriebsstätten des Stpfl. gehörte.
(2) Ist ein neues Wirtschaftsgut unter Verwendung von gebrauchten Wirtschaftsgütern hergestellt worden, ist die Voraussetzung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur erfüllt, wenn seit der Fertigstellung dieses Wirtschaftsgutes sechs Jahre vergangen sind und das Wirtschaftsgut seit dieser Zeit ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des veräußernden Stpfl. gehört hat.
(3) ¹Die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen wird durch nachträgliche Herstellungskosten nicht berührt. ²Das gilt auch dann, wenn es sich bei den nachträglichen Herstellungskosten um Aufwendungen für einen Ausbau, einen Umbau oder eine Erweiterung eines Gebäudes handelt. ³Entstehen dagegen durch Baumaßnahmen selbständige Gebäudeteile, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Bei einem Wirtschaftsgut, das an Stelle eines infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes angeschafft oder hergestellt worden ist (Ersatzwirtschaftsgut im Sinne von R 6.6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist die Sechs-Jahres-Frist erfüllt, wenn das zwangsweise ausgeschiedene Wirtschaftsgut und das Ersatzwirtschaftsgut zusammen sechs Jahre zum Anlagevermögen des Stpfl. gehört haben.
(5) Werden beim Übergang eines Betriebs oder Teilbetriebs die Buchwerte fortgeführt, ist für die Berechnung der Sechs-Jahres-Frist des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG die Besitzzeit des Rechtsvorgängers der Besitzzeit des Rechtsnachfolgers hinzuzurechnen.
(6) ¹Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entstanden, ist der Besitzzeit dieser (neuen) Anteilsrechte die Besitzzeit der (alten) Anteilsrechte hinzuzurechnen, auf die die (neuen) Anteilsrechte entfallen sind. ²Der Besitzzeit von Bezugsrechten ist die Besitzzeit der (alten) Anteilsrechte hinzuzurechnen, von denen sie abgespalten sind. ³Anteilsrechte, die bei einer Kapitalerhöhung gegen Leistung einer Einlage erworben worden sind, können jedoch nicht – auch nicht teilweise – als mit den aus den alten Anteilsrechten abgespaltenen Bezugsrechten wirtschaftlich identisch angesehen werden. ⁴Sie erfüllen deshalb nur dann die Voraussetzung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn sie selbst mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Stpfl. gehört haben.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 6b EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
(1) ¹Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. ²Der Abzug ist zulässig bei…
§ 6b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6b EStG
20 von 29 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- H 6b.1 (Umlegungs‑ und Flurbereinigungsverfahren) EStH – Umlegungs‑ und FlurbereinigungsverfahrenEStH
- H 6b.1 (Veräußerung) EStH – VeräußerungEStH
- H 6b.1 (Veräußerung aus dem Gesamthandsvermögen) EStH – Veräußerung aus dem GesamthandsvermögenEStH
- H 6b.1 (Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums) EStH – Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen EigentumsEStH
- H 6b.2 (Anschaffungszeitpunkt) EStH – AnschaffungszeitpunktEStH
- H 6b.2 (Ausscheiden eines Mitunternehmers) EStH – Ausscheiden eines MitunternehmersEStH
- H 6b.2 (Buchwert) EStH – BuchwertEStH
- H 6b.2 (Einlage) EStH – EinlageEStH
- H 6b.2 (Gewinnzuschlag) EStH – GewinnzuschlagEStH
- H 6b.2 (Herstellungsbeginn) EStH – HerstellungsbeginnEStH
- H 6b.2 (Mittelbare Grundstücksschenkung) EStH – Mittelbare GrundstücksschenkungEStH
- H 6b.2 (Rücklage bei Betriebsveräußerung) EStH – Rücklage bei BetriebsveräußerungEStH
- H 6b.2 (Rücklagenauflösung) EStH – RücklagenauflösungEStH
- H 6b.2 (Rücklagenbildung) EStH – RücklagenbildungEStH
- H 6b.2 (Übertragung einer Rücklage auf einen anderen Betrieb) EStH – Übertragung einer Rücklage auf einen anderen BetriebEStH
- H 6b.2 (Veräußerungspreis) EStH – VeräußerungspreisEStH
- H 6b.2 (Wahlrecht eines Mitunternehmers) EStH – Wahlrecht eines MitunternehmersEStH
- H 6b.2 (Wirtschaftsjahr) EStH – WirtschaftsjahrEStH
- H 6b.2 (Zeitliche Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) EStH – Zeitliche Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an KapitalgesellschaftenEStH
- H 6b.3 (Baulandumlegungen) EStH – BaulandumlegungenEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 6b EStG
6 von 44 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, IV R 21/23Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die…
- BFH, Urteil vom 02.07.2025, XI R 27/22Hat ein bilanzierender Steuerpflichtiger eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu Unrecht gebildet, begründet dies einen Bilanzierungsfehler, der nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs…
- BFH, Urteil vom 14.05.2025, VI R 9/23Die bloße Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger führt nicht zu einer gewerblichen…
- BFH, Urteil vom 20.03.2025, VI R 20/23Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
- BFH, Urteil vom 12.12.2024, IV R 24/22Die gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt durch die (erfolgsneutrale) Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten…
- BFH, Urteil vom 27.09.2023, IV R 8/211. Die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt auch bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen. 2. Die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen darf ein steuerliches Wahlrecht abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden?
- Es muss ein steuerliches Wahlrecht vorliegen (z. B. § 6b EStG, Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)
- Aufnahme in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG)
- Inhalt: Tag der Anschaffung/Herstellung, AK/HK, Vorschrift des Wahlrechts, Abschreibungen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EStG)
- Ausnahme: gesetzlich verlangte Übereinstimmung, z. B. § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG
Typische Nachfrage: Was ist die Folge, wenn das Verzeichnis nicht geführt wird?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche