Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 6b.2 (Ausscheiden eines Mitunternehmers) EStH

Ausscheiden eines MitunternehmersHinweis der Finanzverwaltung zu § 6b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautÜber die Bildung einer sonderbilanziellen Rücklage nach § 6b entscheidet das Betriebsfinanzamt der Mitunternehmerschaft auch dann, wenn der Mitunternehmer seinen gesamten Anteil veräußert hat. Die Entscheidung über die wegen Ablauf der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung…

Amtlicher Wortlaut

Über die Bildung einer sonderbilanziellen Rücklage nach § 6b entscheidet das Betriebsfinanzamt der Mitunternehmerschaft auch dann, wenn der Mitunternehmer seinen gesamten Anteil veräußert hat. Die Entscheidung über die wegen Ablauf der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung der Rücklage wird dagegen im Einkommensteuerverfahren des ausgeschiedenen Mitunternehmers getroffen (>BFH vom 12.07.2023 – X R 14/21, BStBl II 2024 S. 48).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6b EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

(1) ¹Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. ²Der Abzug ist zulässig bei…

§ 6b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6b EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 6b EStG

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