Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 6b.2 (Herstellungsbeginn) EStH

HerstellungsbeginnHinweis der Finanzverwaltung zu § 6b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Der für die Verlängerung der Auflösungsfrist nach § 6b Abs. 3 Satz 3 maßgebende Herstellungsbeginn kann die Einreichung des Bauantrags sein (BFH vom 15.10.1981 – IV R 85/81, BStBl II 1982 S. 63 und vom 09.07.2019 – X R 7/17, BStBl II 2020 S. 635). – Ein vor Einreichung des…

Amtlicher Wortlaut

– Der für die Verlängerung der Auflösungsfrist nach § 6b Abs. 3 Satz 3 maßgebende Herstellungsbeginn kann die Einreichung des Bauantrags sein (>BFH vom 15.10.1981 – IV R 85/81, BStBl II 1982 S. 63 und vom 09.07.2019 – X R 7/17, BStBl II 2020 S. 635).

– Ein vor Einreichung des Bauantrags durchgeführter Gebäudeabbruch zum Zweck der Errichtung eines Neubaus kann als Beginn der Herstellung in Betracht kommen (>BFH vom 12.06.1978 – GrS 1/77, BStBl II S. 620).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6b EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

(1) ¹Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. ²Der Abzug ist zulässig bei…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6b EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 6b EStG

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