Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 6b.1 (Grund und Boden) EStH

Grund und BodenHinweis der Finanzverwaltung zu § 6b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Der Begriff „Grund und Boden“ umfasst nur den „nackten“ Grund und Boden (BFH vom 24.08.1989 – IV R 38/88, BStBl II S. 1016). – Das Recht, ein Grundstück mit Klärschlamm zu verfüllen, ist kein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut (BFH vom 20.03.2003 – IV R…

Amtlicher Wortlaut

– Der Begriff „Grund und Boden“ umfasst nur den „nackten“ Grund und Boden (>BFH vom 24.08.1989 – IV R 38/88, BStBl II S. 1016).

– Das Recht, ein Grundstück mit Klärschlamm zu verfüllen, ist kein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut (>BFH vom 20.03.2003 – IV R 27/01, BStBl II S. 878).

– Die baurechtliche Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Windenergieanlage zu bebauen, stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, sondern lediglich einen für den Grund und Boden wertbildenden Faktor (>BFH vom 10.03.2016 – IV R 41/13, BStBl II S. 984).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6b EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

(1) ¹Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. ²Der Abzug ist zulässig bei…

§ 6b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6b EStG

20 von 29 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

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BFH-Rechtsprechung zu § 6b EStG

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