Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 6b.1 (Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter) EStH

Nicht begünstigte WirtschaftsgüterHinweis der Finanzverwaltung zu § 6b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautZum Grund und Boden rechnen nicht – Gebäude – Bodenschätze, soweit sie als Wirtschaftsgut bereits entstanden sind – Eigenjagdrechte BMF vom 23.06.1999 (BStBl I S. 593) – grundstücksgleiche Rechte – Be‑ und Entwässerungsanlagen – stehendes Holz – Obst‑ und Baumschulanlagen …

Amtlicher Wortlaut

Zum Grund und Boden rechnen nicht

– Gebäude

– Bodenschätze, soweit sie als Wirtschaftsgut bereits entstanden sind

– Eigenjagdrechte >BMF vom 23.06.1999 (BStBl I S. 593)

– grundstücksgleiche Rechte

– Be‑ und Entwässerungsanlagen

– stehendes Holz

– Obst‑ und Baumschulanlagen

– Korbweidenkulturen

– Rebanlagen

– Spargelanlagen

– Feldinventar

– Rechte, den Grund und Boden zu nutzen >BFH vom 24.08.1989 – IV R 38/88 (BStBl II S. 1016)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6b EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

(1) ¹Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. ²Der Abzug ist zulässig bei…

§ 6b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6b EStG

20 von 29 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

BFH-Rechtsprechung zu § 6b EStG

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