H 6b.2 (Gewinnzuschlag) EStH
Aus dem amtlichen WortlautDie Rücklage hat auch dann während des ganzen Wj. bestanden, wenn sie buchungstechnisch bereits während des laufenden Wj. aufgelöst worden ist (BFH vom 26.10.1989 – IV R 83/88, BStBl II 1990 S. 290). Beispiel zur Berechnung des Gewinnzuschlags Ein Stpfl., dessen Wj. mit dem Kj.…
Amtlicher Wortlaut
Die Rücklage hat auch dann während des ganzen Wj. bestanden, wenn sie buchungstechnisch bereits während des laufenden Wj. aufgelöst worden ist (>BFH vom 26.10.1989 – IV R 83/88, BStBl II 1990 S. 290).
Beispiel zur Berechnung des Gewinnzuschlags
Ein Stpfl., dessen Wj. mit dem Kj. übereinstimmt, veräußert am 01.02.01 ein Wirtschaftsgut. Der nach § 6b begünstigte Gewinn beträgt 400.000 €. Der Stpfl. bildet in der Bilanz des Jahres 01 eine Rücklage von 400.000 €, die er auch in den Bilanzen der Jahre 02 und 03 ausweist. Am 01.10.04 erwirbt er ein begünstigtes Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungskosten 300.000 € betragen. Der Stpfl. nimmt einen gewinnmindernden Abzug von 300.000 € vor und löst die gesamte Rücklage gewinnerhöhend auf.
Der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage beträgt 400.000 € – davon werden 300.000 € nach § 6b Abs. 3 Satz 4 und 100.000 € nach § 6b Abs. 3 Satz 5 aufgelöst. Bemessungsgrundlage für den Gewinnzuschlag sind 100.000 €. Die Rücklage hat in den Wj. 01 bis 04 bestanden. Der Gewinnzuschlag ist für jedes volle Wj. des Bestehens der Rücklage vorzunehmen; das sind die Wj. 02 bis 04, denn im Wj. 04 kann die Auflösung der Rücklage erst zum Bilanzabschluss und nicht bereits zum Zeitpunkt der Wiederanlage erfolgen.
Der Gewinnzuschlag beträgt 3 x 6 % von 100.000 € = 18.000 €.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 6b EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
(1) ¹Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. ²Der Abzug ist zulässig bei…
§ 6b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6b EStG
20 von 29 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 6b.1 EStR – Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter i. S. d. § 6b EStGEStH
- R 6b.2 EStR – Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6b EStGEStH
- R 6b.3 EStR – Sechs-Jahres-Frist i. S. d. § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStGEStH
- H 6b.1 (Abbruchkosten) EStH – AbbruchkostenEStH
- H 6b.1 (Aufwuchs auf Grund und Boden) EStH – Aufwuchs auf Grund und BodenEStH
- H 6b.1 (Entnahme) EStH – EntnahmeEStH
- H 6b.1 (Freiwilliger Landtausch) EStH – Freiwilliger LandtauschEStH
- H 6b.1 (Grund und Boden) EStH – Grund und BodenEStH
- H 6b.1 (Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter) EStH – Nicht begünstigte WirtschaftsgüterEStH
- H 6b.1 (Tausch) EStH – TauschEStH
- H 6b.1 (Umlegungs‑ und Flurbereinigungsverfahren) EStH – Umlegungs‑ und FlurbereinigungsverfahrenEStH
- H 6b.1 (Veräußerung) EStH – VeräußerungEStH
- H 6b.1 (Veräußerung aus dem Gesamthandsvermögen) EStH – Veräußerung aus dem GesamthandsvermögenEStH
- H 6b.1 (Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums) EStH – Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen EigentumsEStH
- H 6b.2 (Anschaffungszeitpunkt) EStH – AnschaffungszeitpunktEStH
- H 6b.2 (Ausscheiden eines Mitunternehmers) EStH – Ausscheiden eines MitunternehmersEStH
- H 6b.2 (Buchwert) EStH – BuchwertEStH
- H 6b.2 (Einlage) EStH – EinlageEStH
- H 6b.2 (Herstellungsbeginn) EStH – HerstellungsbeginnEStH
- H 6b.2 (Mittelbare Grundstücksschenkung) EStH – Mittelbare GrundstücksschenkungEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 6b EStG
6 von 44 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, IV R 21/23Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die…
- BFH, Urteil vom 02.07.2025, XI R 27/22Hat ein bilanzierender Steuerpflichtiger eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu Unrecht gebildet, begründet dies einen Bilanzierungsfehler, der nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs…
- BFH, Urteil vom 14.05.2025, VI R 9/23Die bloße Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger führt nicht zu einer gewerblichen…
- BFH, Urteil vom 20.03.2025, VI R 20/23Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
- BFH, Urteil vom 12.12.2024, IV R 24/22Die gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt durch die (erfolgsneutrale) Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten…
- BFH, Urteil vom 27.09.2023, IV R 8/211. Die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt auch bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen. 2. Die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen darf ein steuerliches Wahlrecht abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden?
- Es muss ein steuerliches Wahlrecht vorliegen (z. B. § 6b EStG, Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)
- Aufnahme in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG)
- Inhalt: Tag der Anschaffung/Herstellung, AK/HK, Vorschrift des Wahlrechts, Abschreibungen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EStG)
- Ausnahme: gesetzlich verlangte Übereinstimmung, z. B. § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG
Typische Nachfrage: Was ist die Folge, wenn das Verzeichnis nicht geführt wird?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche