Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 6b.1 (Aufwuchs auf Grund und Boden) EStH

Aufwuchs auf Grund und BodenHinweis der Finanzverwaltung zu § 6b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Begriff Aufwuchs auf dem Grund und Boden sind die Pflanzen, die auf dem Grund und Boden gewachsen und noch darin verwurzelt sind (BFH vom 07.05.1987 – IV R 150/84, BStBl II S. 670). – Veräußerungsvorgänge Die Anwendung des § 6b ist auch dann möglich, wenn Aufwuchs auf Grund…

Amtlicher Wortlaut

– Begriff

Aufwuchs auf dem Grund und Boden sind die Pflanzen, die auf dem Grund und Boden gewachsen und noch darin verwurzelt sind (>BFH vom 07.05.1987 – IV R 150/84, BStBl II S. 670).

– Veräußerungsvorgänge

Die Anwendung des § 6b ist auch dann möglich, wenn Aufwuchs auf Grund und Boden und der dazugehörige Grund und Boden in engem sachlichen (wirtschaftlichen) und zeitlichen Zusammenhang an zwei verschiedene Erwerber veräußert werden und die Veräußerungen auf einem einheitlichen Veräußerungsentschluss beruhen (>BFH vom 07.05.1987 – IV R 150/84, BStBl II S. 670).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6b EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

(1) ¹Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. ²Der Abzug ist zulässig bei…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6b EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 6b EStG

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